Rz. 2

Tiefgreifende Änderungen hat der Gesetzgeber bei der Normierung der Pflichten hinsichtlich der Nutzung von Sondereigentum vorgenommen. Er unterscheidet zunächst zwischen Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 14 Abs. 1 WEG) und den Wohnungseigentümern (§ 14 Abs. 2 WEG) gegenüber.[2] Dies geht mit einem gravierenden Wechsel bei der Durchsetzung dieser Pflichten einher: Pflichten der Gemeinschaft gegenüber kann nur diese selbst durchsetzen. Einem einzelnen Wohnungseigentümer verbleibt in den Fällen, da sich die Eigentümerversammlung nicht auf Maßnahmen zur Durchsetzung solcher Pflichten verständigen kann, nur die Beschlussersetzung.

[2] BT-Drucks 19/18791, S. 50.

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