Rz. 2

Zum einen schließt der Gläubiger mit dem Inkassodienstleister einen Vertrag über die Erbringung von Rechts- und Inkassodienstleistungen nach § 2 RDG, einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach §§ 675, 611 BGB.

Regelmäßig wird der Vertrag über den Einzug bei Auftragsübergabe im Wesentlichen unstreitiger Forderungen geschlossen. Es handelt sich im Kernbereich der Branche – historisch entwickelt – in der Regel um Forderungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) oder zwischen Unternehmen (B2B). Im Rahmen der Entwicklung von Legal-Tech-Anbietern hat sich das Beteiligtenspektrum bei Inkassodienstleistungen allerdings in den letzten Jahren auf Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmen (C2B) erweitert, was es zugleich mit sich gebracht hat, dass die Ansprüche sehr viel häufiger streitig sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dabei nicht in Frage gestellt, ob es sich noch um eine Form der Erbringung von Inkassodienstleistungen handelt.[2]

 

Hinweis

Ob es sich um eine im Sinne des § 3 RDG erlaubte Inkassodienstleistung handelt, ist für den Erstattungsanspruch zentral. Fehlt es an der Erlaubnis, liegt ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 3 RDG vor, was zur Nichtigkeit des Mandatsvertrages zwischen Auftraggeber und Inkassodienstleister nach § 134 BGB führt. Daraus folgt dann, dass kein Vergütungsanspruch besteht, so dass dem Auftraggeber und Gläubiger auch kein Schaden entstanden sein kann, der ersetzt werden müsste.

 

Rz. 3

Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach §§ 675, 611 ff. BGB.[3] Aus der vertraglichen Vereinbarung, hilfsweise aus § 612 Abs. 2 BGB, steht dem Inkassodienstleister gegen den Gläubiger ein Vergütungsanspruch zu. Es wird deshalb vom Vergütungs- oder Abrechnungsverhältnis gesprochen.

Die Praxis zeigte vor der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes sehr unterschiedliche Vergütungsmodelle mit Abrechnungen nach konkret definierten Einzeltätigkeiten oder mit Fallpauschalen für bestimmte Bearbeitungsabschnitte. Seit der zum 9.10.2013 eingeführten Anbindung der Erstattungsregeln an das RVG in § 4 Abs. 5 RDGEG a.F., wurde zunehmend die entsprechende Anwendung der Regeln über den Gegenstandswert, die Gebührenhöhe und die Auslagen analog den Bestimmungen des RVG vereinbart. Inzwischen dürften Inkassovergütungen durchgängig an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angelehnt sein, zumal die Regelung des § 4 Abs. 5 RDGEG a.F. durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht[4] in § 13b Abs. 1 RDG und noch vor dessen in Kraft treten zum 1.10.2021 mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt[5] in § 13e Abs. 1 RDG n.F. überführt wurde. Auftraggeber und Gläubiger suchen die Parallelität von Vergütung und Erstattung.

 

Hinweis

Nicht selten lässt sich der Inkassodienstleister – mit den gesetzlichen Lockerungen durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt zunehmend auch der Rechtsanwalt – den Erstattungsanspruch gegen den Schuldner an Erfüllung statt nach § 364 BGB abtreten. Die Übernahme des Liquiditätsrisikos wird mit einer – nicht erstattungsfähigen – Erfolgsprovision oder Erfolgsvergütung allein vom Auftraggeber und Gläubiger bezahlt.

[2] Vgl. hierzu explizit BGH v. 13.7.2021, II ZR 84/20 zum sogenannten Sammelklage-Inkasso. Grundlegend auch BGH v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18; BGH v. 8.4.2020, VIII ZR 130/19; BGH v. 27.5.2020, VIII ZR 45/19.
[3] BGH, NJW-RR 2005, 642; BGH, NJW-RR 2004, 989; BeckOGK-BGB/Teichmann, Stand 1.6.2021, § 675 Rn 89.
[4] BGBl I 2020, 3320.
[5] BT-Drucks 19/30495.

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