Rz. 224

Zu ersetzen hat der Schuldner den Schaden des Gläubigers. Dieser bildet sich zunächst aus der Vergütung, die der Gläubiger dem Rechtsdienstleister, d.h. dem Rechtsanwalt oder dem Inkassodienstleister zu zahlen hat. Die Situation ist also für den Inkassodienstleister nicht anders als beim Rechtsanwalt. Hinzu kommen die Auslagen, die der Rechtsanwalt wie der Inkassodienstleister in Ausführung der Geschäftsbesorgung aufzuwenden haben. Die Nrn. 7000 ff. VV RVG nennen dabei konkrete Eigenauslagen des Rechtsdienstleister, die sich um die Drittauslagen ergänzen, die der Gläubiger nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG zu erstatten hat.

Die vertraglichen Vergütungsmodelle zwischen den Gläubigern und den Inkassodienstleistern sind auf der Grundlage der Privatautonomie allerdings sehr individuell gestaltet. Das weicht von der Situation bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes ab, bei dem sich die Vergütung aus dem RVG ergibt, wenngleich auch dieses Honorarvereinbarungen zulässt. Nachfolgend soll ein Überblick zu den Grundmodellen der Inkassovergütung gegeben werden. Im Einzelfall muss der Gläubiger darlegen, welche Vereinbarungen er mit dem Inkassodienstleister getroffen hat, um seinen Schaden zu begründen.

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber in § 13c RDG nunmehr erstmals Regelungen über die Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleister geschaffen hat, auch wenn die Vorschrift in mehrfacher Hinsicht irreführend ist:

Die Überschrift suggeriert, dass die Regelung nur für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gilt, während sich im Umkehrschluss aus deren Absatz 5 ergibt, dass sie für alle Vergütungsvereinbarungen und überwiegend auch für Vergütungsvereinbarungen über Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gilt.
Der Kontext der Regelung und deren Schaffung durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt,[461] die Möglichkeit gleich einer AGB, die Vergütungsabrede zu ändern, wenn sie sich als unangemessen darstellt, und der Bezug der Informationspflicht in § 13c Abs. 3 Nr. 2 RDG legen nahe, dass die Bestimmung nur für Vergütungsvereinbarungen im C2B, d.h. mit Verbrauchern gedacht war. Allein dies wäre auch angemessen. Tatsächlich lässt sich eine solche Beschränkung dem Wortlaut im Ganzen aber nicht entnehmen, so dass abzuwarten sein wird, ob die Rechtsprechung den Anwendungsbereich der Norm teleologisch reduziert, was zu hoffen bleibt.
Es fehlt an der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Regelung nur für Vereinbarungen gilt, die ab dem 1.10.2021 geschlossen werden, weil sich die Schutzwirkung bei bereits bestehenden Verträgen nicht einstellen kann. Hier hätte der Gläubiger und Auftraggeber lediglich einen Anspruch darauf, dass die Vergütungsvereinbarung noch einmal separiert würde.

Insoweit müssen Inkassodienstleister künftig gesonderte Vergütungsvereinbarungen neben dem eigentlichen Mandatsvertrag und der eigentlichen Vollmacht schließen. Dabei bestehen keine Bedenken, wenn der Vertrag alle Regelungen enthält und die Vergütungsvereinbarung und die Vollmacht hieraus nur zusätzlich separiert und gesondert unterschrieben werden. Den Schutzzwecken der Regelung ist damit Rechnung getragen.

[461] BGBl I 2021, 3415.

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