(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. 2Die Vereinbarung muss
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als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, |
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von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein, |
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von der Vollmacht getrennt sein und |
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einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten. |
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
(3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten:
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die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, |
4. |
die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung fällig wird. |
(4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist.
(5) Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
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