Rz. 149

Die Bewertung einer im Kündigungsrechtsstreit getroffenen Vereinbarung[160] über eine Freistellung des Arbeitnehmers ist umstritten. Teilweise wird die Zeit der Freistellung mit 10 bis 50 % des auf diesen Zeitraum entfallenden Arbeitsentgelts berücksichtigt.[161] Nach anderer Ansicht ist eine Freistellung – unabhängig von ihrer Dauer – wie ein Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt zu bewerten.[162] Eine dritte Meinung bewertet die Freistellung mit der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Gesamtvergütung.[163] Das Arbeitsverhältnis ist durch Leistung und Gegenleistung ein synallagmatisches Austauschverhältnis. Wenn die eine Seite die Gegenleistung nicht mehr erbringen muss, ist dies regelmäßig so viel wert, wie sonst als Gegenleistung für Arbeitsleistung gezahlt worden wäre. Somit scheint die dritte Ansicht zu überzeugen.

 

Rz. 150

Der neue Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit will die Freistellung im Rahmen eines Vergleiches nur mit einem Monatsgehalt berücksichtigen und mit einem Beschäftigungsanspruch verrechnen. Der zu bewertende Zeitraum soll vom Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bis zum tatsächlichen Ende der Kündigungsfrist dauern. Begrenzt werden soll dieser Wert mit einer Monatsvergütung. Gegen diese Ansicht spricht das oben Gesagte (siehe oben Rdn 142). Es ist zweifelhaft, ob der Beschäftigungsanspruch (vertraglich vereinbarte Arbeit) den gleichen Gegenstand wie eine Freistellung (Fernbleiben vom Arbeitsplatz) hat.

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