Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Vergleich. Freistellungsvereinbarung. Zeugnis. Titulierungsinteresse. kein Titulierungsinteresse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die vergleichsweise vereinbarte Freistellung während des restlichen Laufs der Kündigungsfrist ist werterhöhend zu berücksichtigen, wobei ein Viertel der im Freistellungszeitraum anfallenden Vergütung anzusetzen ist.

2. Besteht über die Erteilung eines endgültigen Zeugnisses kein Streit, fehlt ein werterhöhendes Titulierungsinteresse.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 19.06.2006; Aktenzeichen 4 Ca 923 b/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt K. wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.06.2006 teilweise geändert:

Der Streitwert wird auf 13.200,00 EUR festgesetzt; der Vergleichswert übersteigt diesen Streitwert um 2.750,00 EUR.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtsgebühr zur Hälfte.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nur zum Teil begründet.

1. Das Arbeitsgericht hat für die Anträge zu 1. und 2. den Streitwert zu Recht in Höhe von 4 Bruttomonatsgehälter, d. h. auf 13.200,00 EUR festgesetzt.

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts übersteigt der Wert des Vergleichs diesen Wert jedoch um 2.750,00 EUR. Insoweit ist die Beschwerde teilweise begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (z. B. Beschl. vom 05.07.2005 – 2 Ta 109/05 – und vom 07.07.2005 – 2 Ta 159/05 –) ist eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich werterhöhend zu berücksichtigen, jedoch lediglich in Höhe von 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung. Ausgehend von einer Bruttovergütung in Höhe von 3.300,00 EUR im Monat bei einem Freistellungszeitraum von 3 1/3 Monat ergibt sich danach ein festzusetzender Wert in Höhe von 2.750,00 EUR, nicht jedoch – wie der Beschwerdeführer meint – ein Wert in Höhe von 11.000,00 EUR.

3. Die weitergehende sofortige Beschwerde ist unbegründet.

a) Da über die Erteilung eines endgültigen Zeugnisses bei Beendigung kein Streit bestand, ist hier ein gesondertes Titulierungsinteresse nicht gegeben (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschl. vom 05.07.2005 – 2 Ta 109/05 –).

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt schließlich der Erledigungserklärung gegenüber dem Vergleichsabschluss keine eigenständige gebührenrechtliche Bedeutung zu, da die Verfahrensbeendigung bereits durch den Vergleich eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt, soweit die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Anordnung der Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte ergibt sich GKG-KV Nr. 1811. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 33 Abs.9 GKG).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1695200

JurBüro 2007, 238

JurBüro 2007, 257

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