Entscheidungsstichwort (Thema)

Wert einer Freistellungsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in einem Kündigungsrechtsstreit getroffene Vereinbarung über eine Freistellung des Arbeitnehmers ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung gesondert zu bewerten.

2. Die Höhe des Wertes hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bestand ein besonderes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers, kann der Wert bis zu 50 v.H. des für den Freistellungszeitraum geschuldeten Entgelts betragen. Ohne ein besonderes Beschäftigungsinteresse ist es in der Regel sachgerecht, den Wert auf 10 v.H. bzw. bei fehlender Anrechnung eines Zwischenverdienstes auf 25 v.H. des für den Freistellungszeitraum geschuldeten Entgelts festzusetzen.

Der Freistellungszeitrum umfasst lediglich Zeiten, in denen der Arbeitnehmer freigestellt wird.

 

Normenkette

BRAGO § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 20.07.2001; Aktenzeichen 52 Ca 7742/01)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI657598

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