Rz. 185

Durch § 1684 Abs. 4 S. 3, 4 BGB wird der sog. begleitete oder beschützte Umgang geregelt.[707] Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindes der Umgang nur in Anwesenheit einer mitwirkungsbereiten dritten Person stattfinden darf (zum Umgangspfleger siehe Rdn 38). Der begleitete Umgang ist eine Ausnahmeregelung,[708] da es sich um eine Einschränkung des Umgangs im Sinn des § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB handelt. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt ein völliger Ausschluss des Umgangs nur in Betracht, wenn ein begleiteter Umgang nicht ausreicht, um das Kindeswohl zu gewährleisten,[709] also nur so eine Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes abgewehrt werden kann.[710] Im Interesse des Kindes soll grundsätzlich mit dem nicht betreuenden Elternteil ein natürliches unbefangenes Zusammensein ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson durchgeführt werden.[711] Ob der begleitete Umgang als deutlich milderes Mittel zu bewerten ist, muss zudem deshalb kritisch hinterfragt werden, da die Überwachung durch einen beim Umgang anwesenden Dritten eine gravierende Zumutung nicht nur für den umgangsberechtigten Elternteil ist,[712] sondern durchaus auch intensiv in das Recht des Kindes eingreift, mit jenem grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen.[713] Gleichwohl bleibt in den Fällen, in denen der umgangsberechtigte Elternteil den erforderlichen geschützten Umgang ausdrücklich ablehnt, nur die Möglichkeit des völligen Umgangsausschlusses.[714] Wird begleiteter Umgang angeordnet und nicht zugleich ein unbegleiteter Anschlussumgang geregelt, so ist der begleitete Umgang nicht zu befristen. Eine Anpassung an veränderte Verhältnisse erfolgt vielmehr nach Maßgabe von § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB.[715] Denn ansonsten wäre das Umgangsrecht nach Auslaufen des begleiteten Umgangs völlig ungeregelt. Das ist zu vermeiden (siehe dazu Rdn 60 ff.).

[707] Kurzüberblick bei Schmid, Schwierigkeiten des begleiteten Umgangs, NZFam 2016, 604; zur Ausgestaltung des begleiteten Umgangs, den in Frage kommenden Fallgestaltungen und Personen siehe Luthin, FamRB 2016, 69; Di Cato, FamRB 2014, 389; Schlund, ZKJ 2015, 55 und 104; Salzgeber, FamRZ 1999, 975 f.; Fegert, FPR 2002, 219 ff.; Fichtner/Fthenakis, FPR 2002, 231 ff.; Fuß, FPR 2002, 225 ff.; Müller, FPR 2002, 237 ff.; Rahn/Borgolte, FPR 2002, 245 ff.; Sydow, FPR 2002, 228 ff.; Fricke, ZfJ 2005, 389; Weber, JAmt 2002, 161.
[708] OLG München FamRZ 2003, 551.
[709] BVerfG FuR 2008, 338; BT-Drucks 13/4899, S. 106.
[711] BGHZ 51, 219.
[712] OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 62; München FamRZ 2003, 551.
[713] BVerfG FamRZ 2008, 494 m. Anm. Völker, FamRB 2008, 139; vgl. auch BGHZ 51, 219; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2085.
[715] OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 826; ebenso (inzident) OLG Celle FamRZ 2015, 769; Di Cato, FamRB 2014, 389, 390.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge