Rz. 60

In der zu erlassenden familiengerichtlichen Entscheidung ist das Umgangsrecht entweder einheitlich und konkret zu regeln oder – soweit es das Kindeswohl erfordert – konkret einzuschränken oder auszuschließen.[218] Aufgrund dieses Konkretheitsgebotes[219] (siehe im Einzelnen – auch mit Formulierungsbeispielen – § 6 Rdn 16 ff.) – das auch für den begleiteten Umgang,[220] für den Fall der Anordnung einer Umgangspflegschaft (siehe dazu Rdn 39 ff.) und das Umgangsrecht anderer Bezugspersonen des Kindes[221] gilt – darf sich die gerichtliche Entscheidung einerseits nicht darauf beschränken, einen Umgangsrechtsantrag abzulehnen.[222] In engen Ausnahmefällen kann allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Feststellung in Betracht kommen, dass es einer familiengerichtlichen Regelung des Umgangs derzeit nicht bedarf. Dies gilt etwa, wenn die Beteiligten sich darauf verständigen, dass der Umgangsberechtigte einen Umgang mit den Kindern für die Dauer einer Therapie des Kindes ohnehin nicht ausüben will und einen künftigen Umgang u.a. von den Fortschritten während der Therapie abhängig macht.[223] Mangels Umgangsausschluss darf der Umgangsberechtigte dann allerdings jederzeit die Einleitung eines neuen Umgangsverfahrens anregen, das dann mangels konkreter gerichtlicher Umgangsregelung (§ 1696 Abs. 1 BGB) am Maßstab von § 1684 BGB zu messen ist.

 

Rz. 61

Andererseits darf das Gericht auch keine Teilentscheidung treffen. Mithin kann es weder eine "Grundentscheidung" erlassen, in der es sich die nähere Ausgestaltung einzelner Fragen des Umgangsrechts vorbehält – so etwa die Person des Umgangsbegleiters oder Zeit und Ort des Umgangs[224] – noch die Regelung des Umgangs ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten zu legen, soweit dieser nicht (wie teilweise der Umgangspfleger, vgl. dazu Rdn 39 ff.) durch das Gesetz mit sorgerechtlichen Befugnissen ausgestattet ist.[225] Wird ein zwischen den Kindeseltern im gerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich nicht durch das Familiengericht gebilligt, so muss das Gericht über die ursprünglichen widerstreitenden Anträge entscheiden[226] und kann nicht etwa das Verfahren für beendet erklären.

 

Rz. 62

Denn durch all diese Verfahrensweisen wird ein Zustand geschaffen, in dem keine oder keine vollstreckbare Umgangsregelung existiert. Dies ist für die Beteiligten nicht zumutbar. Im Ergebnis hätte das Gericht die erstrebte Hilfe verweigert, verbunden mit der auf Seiten des betroffenen Elternteils entstehenden Unsicherheit darüber, in welcher Form er tatsächlich das Recht wahrnehmen darf bzw. in welchem Zeitabstand er berechtigt sein wird, einen neuen Antrag zu stellen. Diese Situation der Unsicherheit würde in gleichem Maß auch das Kind betreffen. Ein solcher Rechtszustand stünde daher im Widerspruch zu der besonderen Bedeutung, die dem Umgangsrecht als einer verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition zukommt. Dies gilt gerade in hochstreitigen Umgangsverfahren umso mehr. Denn eine Verzögerung der Umsetzung der Umgangsentscheidung wirkt sich regelmäßig nachteilig insbesondere für den Umgangsberechtigten aus,[227] weshalb grundsätzlich wegen des ihm in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbrieften Justizgewährungsanspruchs – vorbehaltlich entgegenstehender gewichtiger, dem stets letztentscheidenden Kindeswohl[228] geschuldeter Gründe – auch eine zügige Vollstreckung kindschaftsrechtlicher Entscheidungen (vgl. dazu § 6) angezeigt ist.[229] Ver­gleichbare Grundsätze können im Verhältnis zwischen Eltern und Pflegeeltern herangezogen ­werden.[230]

 

Rz. 63

(Zur Frage der Billigungsfähigkeit eines ganz oder teilweise nicht vollstreckbaren Vergleichs siehe Rdn 242).

[218] Vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2005, 1815; BGH FamRZ 1994, 158; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2085, OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1922; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1164; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 617.
[219] OLG Oldenburg FamRZ 2010, 44; Spangenberg, Umgang und Konkretheitsgebot: der Frosch auf der Leitung, FamRZ 2011, 1704 – 1705.
[220] OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2085; FamRZ 2010,1922; OLG Köln FamRZ 2011, 827; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1682; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 287 m.w.N.; Palandt/Götz, § 1684 Rn 35.
[221] OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1716.
[222] BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2005, 1815; BGH FamRZ 1994, 158; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 482; NZFam 2014, 283; OLG Naumburg FamRZ 2009, 1417; OLG Celle FamRZ 1990, 1026; a.A. für den Sonderfall, dass nur begleiteter Umgang in Betracht käme, der Umgangsberechtigte dessen Wahrnehmung aber ablehnt, OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1867.
[223] OLG Frankfurt FamRZ 2016, 479.
[225] BVerfG FamRZ 2009, 1472; OLG Hamm FamRZ 2014, 1792; OLG Frankfurt FamFR 2013, 381; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1922 und 2085; OLG Köln FamRZ 2011, 827; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1682; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 287 m.w.N.
[227] Vgl. zum Aspekt der Dauer k...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge