unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Erfordert das Wohl des Kindes einen behutsamen Aufbau des Umgangsrechts, so kann ein solches ausscheiden, wenn der dieses begehrende Elternteil ein begleitendes Umgangsrecht ausdrücklich ablehnt.

 

Normenkette

BGB § 1684 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Geilenkirchen (Aktenzeichen 12 F 127/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 17. Juli 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 9. Juni 2000 – 12 F 127/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

 

Gründe

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige befristete Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller, der zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin rechtskräftig geschieden worden ist, macht gegenüber dieser ein Umgangsrecht bezüglich des gemeinsamen Kindes J. B. D. A. geltend. Diese als Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur bereit, dem Antragssteller ein begleitetes Umgangsrecht einzuräumen. Der Antragsteller lehnt eine solche Einschränkung ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Umgangsrechtsantrag zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, das beantragte unbegleitete Umgangsrecht könne in Anbetracht der Vorbehalte des Kindes und auch der zwischen den Eltern bestehende Konfliktsituation nicht eingeräumt werden, vielmehr sei ein solches durch begleitete Umgangstermine vorzubereiten. Da der Antragsteller hierzu jedoch nicht bereit sei, könne sein Umgangsrechtsantrag keinen Erfolg haben.

Der Antragsteller stellt jegliches Fehlverhalten, mit dem die Antragsgegnerin dem Umgangsrechtsantrag begegnet, in Abrede; er räumt jedoch ein, dass das Verhältnis zwischen den Parteien in erheblichem Maße belastet ist. Dieses konfliktfrei herzustellen sei jedoch keine Voraussetzung für eine Durchführung des Umgangsrechts. Die Vorbehalte des Kindes, welche diese in ihrer Anhörung durch das Familiengericht am 11. April 2000 vorgebracht habe, seien federführend auf die Antragsgegnerin zurückzuführen. Ungeachtet dessen entspreche es dem Kindeswohl, wenn er das Kind zeitweise zu sich nehmen könne.

Das Jugendamt des Kreises H. hat in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2000 angeregt, zur Klärung der Beziehungsstruktur zwischen dem Kind und beiden Elternteilen ein familiengerichtliches Gutachten einzuholen.

Die Beschwerde vermag in der Hauptsache keinen Erfolg zu haben, da nach § 1684 Abs. 1 BGB nur die Voraussetzungen für die Gewährung eines sog. begleiteten Umgangsrechts vorliegen, der Antragsteller ein solches jedoch weiterhin ablehnt.

Sowohl die fortbestehende Konfliktsituation zwischen beiden Elternteilen als auch die erheblichen Vorbehalte des von dem Familiengericht persönlich angehörten Kindes lassen derzeit die Ausübung eines unbegleiteten Umgangsrechts nicht zu. Das Kind hat gegenüber dem Familiengericht erhebliche Ängste gegenüber dem Antragsteller zum Ausdruck gebracht, was von dem Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen wird. Diese Ängste und Verunsicherungen auf Seiten des Kindes werden auch durch das Jugendamt in dessen Bericht vom 2. September 1999 bestätigt. Selbst wenn diese von der Antragsgegnerin geschürt worden sein sollten und nicht auf eigenen Erfahrungen und Beobachtungen des Kindes beruhen sollten, so können sie kinderpsychologisch jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Im Rahmen eines sofort einsetzenden unbegleiteten Umgangsrechts bestünde die Gefahr, dass sich das Kind in seiner Verängstigung alleingelassen und mit der Situation überfordert fühlen könnte. Das Ergebnis wäre ein noch tiefer gehender Bruch in der Beziehung zum Antragsteller bis hin zur völligen Ablehnung. Eine solche Situation liegt jedoch weder im Interesse des Kindes an einer tragfähigen Vaterkindbeziehung noch im Interesse des Antragstellers.

Der Senat hat nicht den Eindruck, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung nach § 1684 Abs. 2 BGB nicht nachkommt. Sie sperrt sich nicht grundsätzlich gegen ein Umgangsrecht des Antragstellers, sondern will dies zunächst durch ausreichende Kontakte im Rahmen eines begleiteten Umgangsrechts vorbereitet wissen. Sofern der Antragsteller dem entgegenhält, die Antragsgegnerin habe durch entsprechende Einwirkung auf das Kind dessen Vorbehalte gegen das Besuchsrecht geschürt, vermag dies der Senat aufgrund des derzeitigen Sachstandes nicht auszuschließen. Ursächlich für das auch das Kind bestimmende Spannungsfeld dürfte jedoch der noch nicht überwundene beiderseitige Trennungskonflikt sein. Diesen abzubauen, steht daher auch im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers. Es gilt, das für die Durchführung des Umgangsrechts erforderliche Mindestmaß an Vertrauen und Kooperationsfährigkeit aufzubauen. Auch im Hinblick hierauf ist der Einstieg über ein begleitetes Umgangsrecht erforderlich.

Da der Antragsteller ausdrücklich zu einem begleiteten Umgangsrecht nicht bereit ist, kommt auch...

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