Rz. 105

Das Kind hat gegen beide Elternteile einen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB, ebenso können die Eltern vom Kind Auskunft verlangen.

Jedoch haben auch die beiden anteilig haftenden Elternteile einen Auskunftsanspruch gegeneinander, den die Rspr. jedoch auf § 242 BGB stützt. Denn zwischen den Eltern besteht kein Unterhaltsanspruch, der aber Grundlage des Auskunftsanspruches aus § 1605 BGB ist.

 

Rz. 106

 

Praxistipp:

Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Elternteil eines volljährigen Kindes freiwillig den vollen Unterhalt zahlt.
Leistet also ein geschiedener Elternteil aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind, so ist er, solange er gegenüber dem anderen Elternteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch[134] verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet.[135]
Ein Auskunftsanspruch ist kein Selbstzweck ist, sondern dient der Berechnung und damit letztlich der Durchsetzung eines zugrundeliegenden Anspruches. Wo aber – wie hier – kein Anspruch besteht, ist für ein Auskunftsverlangen kein Raum.
Dieser allgemeine Rechtsgedanke findet sich auch in anderem Zusammenhang. So wird Auskunft nicht geschuldet, wenn feststeht, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.[136] Das ist z.B. dann der Fall, wenn feststeht, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten vollständig durch eigene Einkünfte gedeckt wird.[137]
Auch wenn ein wirksamer Unterhaltsverzicht vorliegt, besteht ebenfalls keine Auskunftspflicht.[138] Auch kann keine Auskunft verlangt werden, wenn der Auskunftsberechtigte die erforderlichen Informationen selbst kennt.[139] Ebenso scheidet eine Auskunft aus, wenn der Unterhaltspflichtige seine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit eingesteht.
[134] Zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch BGH v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437; BGH v. 8.2.2017 – XII ZB 116/16, FamRZ 2017, 611; BGH v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053 Rn 12 m.w.N., OLG Nürnberg NJW 2013, 1101; OLG Hamm v. 16.12.2010 – II-2 WF 279/10, FamRZ 2011, 1407; OLG Köln v. 28.7.2011 – II-25 WF 178/11, FamRZ 2012, 574, ausführlich Herr, FuR 2020, 339, FuR 2020, 402 und FuR 2020, 462; Götz, FF 2013, 225, Reinken, NJW 2013, 2993, Langheim, FamRZ 2013, 1529, Volker, FuR 2013, 550.
[135] BGH v. 17.4.2013 – XII ZB 329/12, NJW 2013, 1740 = FamRZ 2013, 1027 = FF 2013, 306.
[136] BGH FamRZ 1994, 1169; BGH FamRZ 1993, 1065.
[138] OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2002, 172.
[139] BGH FamRZ 1994, 1169.

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