Rz. 105
Das Kind hat gegen beide Elternteile einen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB, ebenso können die Eltern vom Kind Auskunft verlangen.
Jedoch haben auch die beiden anteilig haftenden Elternteile einen Auskunftsanspruch gegeneinander, den die Rspr. jedoch auf § 242 BGB stützt. Denn zwischen den Eltern besteht kein Unterhaltsanspruch, der aber Grundlage des Auskunftsanspruches aus § 1605 BGB ist.
Rz. 106
Praxistipp:
▪ | Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Elternteil eines volljährigen Kindes freiwillig den vollen Unterhalt zahlt. |
▪ | Leistet also ein geschiedener Elternteil aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind, so ist er, solange er gegenüber dem anderen Elternteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch[134] verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet.[135] |
▪ | Ein Auskunftsanspruch ist kein Selbstzweck ist, sondern dient der Berechnung und damit letztlich der Durchsetzung eines zugrundeliegenden Anspruches. Wo aber – wie hier – kein Anspruch besteht, ist für ein Auskunftsverlangen kein Raum. |
▪ | Dieser allgemeine Rechtsgedanke findet sich auch in anderem Zusammenhang. So wird Auskunft nicht geschuldet, wenn feststeht, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.[136] Das ist z.B. dann der Fall, wenn feststeht, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten vollständig durch eigene Einkünfte gedeckt wird.[137] |
▪ | Auch wenn ein wirksamer Unterhaltsverzicht vorliegt, besteht ebenfalls keine Auskunftspflicht.[138] Auch kann keine Auskunft verlangt werden, wenn der Auskunftsberechtigte die erforderlichen Informationen selbst kennt.[139] Ebenso scheidet eine Auskunft aus, wenn der Unterhaltspflichtige seine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit eingesteht. |
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