Rz. 110
Die sog. privilegierten volljährigen Kinder werden den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Dies bedeutet auch, dass ihnen gegenüber eine verschärfte unterhaltsrechtliche Haftung gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB besteht. Jedoch sind auch gegenüber diesen privilegierten volljährigen Kindern beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig.[143] Dazu siehe oben Rdn 81.
Bei gesteigerter Unterhaltspflicht werden an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen besonders strenge Anforderungen gestellt. Dazu siehe § 18 Rdn 16.
Rz. 111
In der Praxis hat dies vor allem Bedeutung für die Nebentätigkeitsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen.[144] Zudem kann der Unterhaltspflichtige sich gegenüber diesem Anspruch des volljährigen Kindes nur auf den – niedrigeren – notwendigen Selbstbehalt von derzeit 1.080 EUR berufen, während gegenüber anderen volljährigen Kindern der – höhere – angemessene Selbstbehalt von 1.300 EUR gilt.[145]
Rz. 112
Wird der Unterhaltspflichtige von seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder verloren hat, auf Unterhalt in Anspruch genommen, so kann ihm und seiner Ehefrau im Regelfall ein Familienselbstbehalt zugebilligt werden, wie ihn die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen.[146]
Rz. 113
Praxistipp:
▪ | Auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes ist von besonderer Bedeutung, dass der privilegierte Volljährige im Rang dem minderjährigen Kind gleichsteht (im ersten Rang gem. § 1609 Nr. 1 BGB). |
▪ | Dagegen bekommen die anderen volljährigen Kinder erst den 4. Rang eingeräumt (§ 1609 Nr. 4 BGB). |
▪ | Trifft ein privilegiertes volljähriges Kind mit einem minderjährigen Kind zusammen, sind Besonderheiten bei der Berechnung zu beachten.[147] |
▪ | Für privilegierte Volljährige gilt die Zuständigkeitsvorschrift des § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (Zuständigkeit des Gerichts am Aufenthaltsort des Kindes). |
▪ | Es erfolgt auch keine Gleichbehandlung privilegierter volljähriger Kinder mit minderjährigen Kindern im Vollstreckungsrecht im Rahmen des § 850d ZPO.[148] |
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