Rz. 12

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie hoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sein muss, um überhaupt bestimmte Unterhaltsansprüche erfüllen zu können. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mindest-Kindesunterhalt gedeckt werden kann. Ist dies bereits nicht der Fall, ist für eine Diskussion über Ehegattenunterhalt keinerlei Raum mehr.

 

Rz. 13

Schürmann hat hierzu eine Tabelle entwickelt, aus der sich errechnen lässt, wie hoch das Bruttoeinkommen sein muss, um die Unterhaltsansprüche von 1, 2 oder 3 Kindern in bestimmten Alterskonfigurationen (Mindestunterhalt) decken zu können. Diese Tabellen werden jährlich fortgeschrieben und sind an verschiedenen Stellen veröffentlicht.[6]

Die Tabelle ermöglicht eine Schätzung des zur Leistung des Mindestunterhalts (§ 1610a BGB) für bis zu drei minderjährige Kinder erforderlichen Einkommens.[7] Angegeben sind die Summe des nach Abzug des hälftigen Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalts, das bereinigte Nettoeinkommen sowie das zugrundeliegende Bruttoeinkommen bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit von vierzig Wochenstunden. Bruttoverdienst und Stundenlohn sind gerundete Werte.

Ab Januar 2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 EUR/Stunde, ab Juli 10,45 EUR/Stunde. Bei vollschichtiger Tätigkeit (173 Std/Monat) wird ein Monatseinkommen von brutto 1.700 EUR = netto 1.255 EUR (ab Juli 1.810 EUR = netto 1.320 EUR) erreicht.

 

Rz. 14

Schürmann-Tabelle 2022 bezogen auf den notwendigen Eigenbedarf (mind. 1.160 EUR)

 
Altersstufe Anzahl Kinder Einkommen
  1 Kind Summe

Bereinigt

Netto[8]

Monat

Brutto ca.[9]

Stundenlohn

ca.
1 286,50   286,50 1.446,50 2.155,00 12,50
2 345,50 345,50 1.505,50 2.265,00 13,20
3 423,50 423,50 1.583,50 2.410,00 14,00
  2 Kinder
1/1 286,50 286,50   573,00 1.733,00 2.680,00 15,60
1/2 286,50 345,50 632,00 1.792,00 2.795,00 16,30
1/3 286,50 423,50 710,00 1.870,00 2.945,00 17,10
2/2 345,50 345,50 691,00 1.851,00 2.910,00 16,90
2/3 345,50 423,50 769,00 1.929,00 3.065,00 17,80
3/3 423,50 423,50 847,00 2.007,00 3.220,00 18,70
  3 Kinder
1/1/1 283,50 286,50 286,50 856,50 2.016,50 3.220,00 18,70
1/1/2 283,50 286,50 345,50 915,50 2.075,50 3.340,00 19,40
1/1/3 283,50 286,50 423,50 993,50 2.153,50 3.495,00 20,30
1/2/2 283,50 345,50 345,50 974,50 2.134,50 3.455,00 20,10
1/2/3 283,50 345,50 423,50 1.052,50 2.212,50 3.645,00 21,20
1/3/3 283,50 423,50 423,50 1.130,50 2.290,50 3.775,00 21,90
2/2/2 342,50 345,50 345,50 1.033,50 2.193,50 3.580,00 20,80
2/2/3 342,50 345,50 423,50 1.111,50 2.271,50 3.740,00 21,70
2/3/3 342,50 423,50 423,50 1.189,50 2.349,50 3.900,00 22,70
3/3/3 420,50 423,50 423,50 1.267,50 2.427,50 4.065,00 23,60
 

Rz. 15

Schürmann-Tabelle 2022 bezogen auf den angemessenen Eigenbedarf (mind. 1.400 EUR)

 
Altersstufe Anzahl Kinder Einkommen
  1 Kind Summe

Bereinigt

Netto[10]

Monat

Brutto ca.[11]

Stundenlohn

ca.
1 286,50   286,50 1.686,50 2.605,00 15,10
2 345,50 345,50 1.745,50 2.720,00 15,80
3 423,50 423,50 1.823,50 2.870,00 16,70
  2 Kinder
1/1 286,50 286,50   573,00 1.973,00 3.150,00 18,30
1/2 286,50 345,50 632,00 2.032,00 3.270,00 19,00
1/3 286,50 423,50 710,00 2.110,00 3.425,00 19,90
2/2 345,50 345,50 691,00 2.091,00 3.385,00 19,70
2/3 345,50 423,50 769,00 2.169,00 3.545,00 20,60
3/3 423,50 423,50 847,00 2.247,00 3.705,00 21,50
  3 Kinder
1/1/1 283,50 286,50 286,50 856,50 2.256,50 3.705,00 21,50
1/1/2 283,50 286,50 345,50 915,50 2.315,50 3.825,00 22,20
1/1/3 283,50 286,50 423,50 993,50 2.393,50 3.990,00 23,20
1/2/2 283,50 345,50 345,50 974,50 2.374,50 3.950,00 23,00
1/2/3 283,50 345,50 423,50 1.052,50 2.452,50 4.115,00 23,90
1/3/3 283,50 423,50 423,50 1.130,50 2.530,50 4.280,00 24,90
2/2/2 342,50 345,50 345,50 1.033,50 2.433,50 4.075,00 23,70
2/2/3 342,50 345,50 423,50 1.111,50 2.511,50 4.245,00 24,70
2/3/3 342,50 423,50 423,50 1.189,50 2.589,50 4.410,00 25,60
3/3/3 420,50 423,50 423,50 1.267,50 2.667,50 4.580,00 26,60
 

Rz. 16

Die in § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB angeordnete verschärfte Haftung gegenüber minderjährigen Kindern hat folgende praktische Auswirkungen:[12]

Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit wird zumindest für den Mindestunterhalt unterstellt, sodass sich daraus strenge Anforderungen bei Arbeitslosigkeit ergeben. Der Unterhaltspflichtige trägt nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) gilt.[13]
Zudem wird daraus eine stärkere Erwerbsobliegenheit hergeleitet. (Nebentätigkeitsobliegenheit; siehe unten Rdn 25)
Auch ist der Selbstbehalt beim Minderjährigenunterhalt deutlich geringer als gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten.
Bei der Berücksichtigung von Schulden (Darlehensverpflichtungen) gelten strengere Grundsätze (siehe unten Rdn 19).
Bei der Berücksichtigung von zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen gelten strengere Grundsätze (siehe unten Rdn 22 f.).
 

Rz. 17

Auch der der Bezug einer Erwerbsminderungsrente (Erwerbsunfähigkeitsrente) durch den Unter...

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