Verfahrensgang

AG Wismar (Urteil vom 28.09.2000; Aktenzeichen 3 F 129/00)

 

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren insoweit Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten bewilligt, wie er die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wismar – Familiengericht – vom28.9.2000 dahingehend beantragt, daß der Beklagte verurteilt wird, an ihn für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.7.2000 eine monatliche Unterhaltsrente von DM 320 zu zahlen.

Im übrigen wird sein Antrag zurückgewiesen.

Dem Beklagten wird für die Rechtsverteidigung in der Berufungsinstanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Unterzeichneten bewilligt.

 

Tatbestand

I. Der am 16.11.1981 geborene Kläger beantragt, ihm für die Berufungsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Er ist der Sohn des Beklagten. Von diesem begehrt er Unterhalt für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 4.10.2000 in Höhe von monatlich DM 320. In der Zeit vom 1.1. bis zum 20.7.2000 hat er in Rostock das Gymnasium besucht und mit dem Abitur abgeschlossen. In dieser Zeit hat er bei seiner Mutter gelebt. Danach hat er bis zum Beginn seines Zivildienstes am 4.10.2000 Urlaub gemacht.

Der Beklagte ist als Zimmermann tätig. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen beträgt DM 1.985 netto. Er ist neben dem Kläger zwei weiteren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, und zwar den am 10.5.1984 und am 16.4.1986 geborenen Brüdern M. und K. Z. An diese zahlt er monatliche Unterhaltsrenten von. DM 260 und DM 220.

Das monatliche Nettoeinkommen der Mutter des Klägers beträgt DM 3.160.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Familiengericht die Klage abgewiesen. Es vertritt die Ansicht, der klägerische Bedarf sei anhand der Summe der Einkommen beider Elternteile des Klägers zu ermitteln. Da die Kindesmutter DM 3.160 und der Kindesvater netto DM 1.985 – die um berufsbedingte Aufwendungen von DM 75 monatlich zu bereinigen seien (= netto DM 1.910 monatlich) – verdienten, betrage dieser nach Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle monatlich DM 765.

Dieser Bedarf sei nach Haftungsanteilen – berechnet nach dem Einkommen jedes Elternteiles abzüglich dessen Eigenbedarfs von monatlich DM 1.600 – zu decken. Die Kindesmutter hafte nach einem Anteil von (DM 3.160 ≪Nettoeinkommen≫ – DM 1.600 ≪Eigenbedarf≫ =) DM 1.563, der Beklagte nach einem solchen von (DM 1.910 ≪Nettoeinkommen≫ – DM 1.600 ≪Eigenbedarf≫ =) DM 310. Der Haftungsanteil des Beklagten betrage damit (DM 310 ≪Haftungsanteil≫: DM 1.873 ≪für Unterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen beider Elternteile≫ × DM 765 ≪Bedarf des Klägers≫ =) DM 126,61. Dieser Bedarf sei bis zum 20.7.2000 durch das auf den Beklagten entfallende hälftige Kindergeld, das der Kläger erhalte, gedeckt.

Ab dem 20.7.2000 sei der Kläger nicht mehr gemäß § 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB privilegiert, weil er die allgemeine Schulausbildung abgeschlossen habe. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Beklagten von DM 1.600 monatlich und der vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen für seine beiden minderjährigen Kinder sei dieser nicht leistungsfähig.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Gegen das Urteil wendet er folgendes ein:

Zu Unrecht gehe das Familiengericht von einer anteiligen Haftung beider Elternteile für den Barunterhaltsanspruch des Klägers aus. Der Barunterhaltsanspruch errechne sich ausschließlich aufgrund des Einkommens des Beklagten und sei allein von diesem zu erbringen. Die Kindesmutter habe keinen Barunterhalt zu leisten, weil sie Naturalunterhalt erbringe.

Berufsbedingte Aufwendungen des Beklagten könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht substantiiert nachgewiesen worden seien.

Das Kindergeld sei gemäß § 1612 b Absatz 5 BGB nicht anzurechnen.

Er beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 28.9.2000, Az.: 3 F 129/00, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 4.10.2000 einen monatlichen Unterhalt von 320 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt im Wesentlichen das Urteil und führt aus, auch hinsichtlich der berufsbedingten Aufwendungen sei erstinstanzlich substantiiert vorgetragen worden.

 

Entscheidungsgründe

II. Dem Kläger ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für seine Berufung nur insoweit Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wie er die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.7.2000 begehrt. Im übrigen hat derzeit seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Anspruchsgrundlage für den klägerischen Anspruch sind die §§ 1601 ff. BGB.

1. Zum Zeitraum vom 1.1.200 bis zum 31.7.2000:

Der Bedarf des Klägers für diesen Zeitraum, in dem er noch das Gymnasium besucht und zuhause gelebt hat, ist ausschließlich nach dem Einkommen des Beklagten zu ermitteln (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 371). Soweit in der Rechtsprechung und Literatur eine andere Ansicht vertreten wird (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 1458; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 687, 688; Kalthoener/Büttner/Niepm...

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