Rz. 630

Häufig sehen die Vereinbarungen eine Verrechnung der fällig werdenden Rückzahlungsraten mit laufenden Entgeltansprüchen vor. Diese Praxis ist grds. so lange nicht zu beanstanden, wie dem Arbeitnehmer weiterhin Entgelte nicht unterhalb der Pfändungsfreigrenzen zufließen (§ 394 BGB).

 

Rz. 631

Die Vereinbarungen enthalten regelmäßig besondere Rückzahlungs- oder Gesamtfälligkeitsklauseln für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor planmäßiger Tilgung des Darlehens. Bei Klauseln, die die sofortige Rückzahlung des Darlehensbetrages im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen, ist im Hinblick auf die Wirksamkeit derartiger Klauseln zu unterscheiden zwischen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer verursachten Beendigungsgründen. Hat der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten, z.B. aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung oder weil er dem Arbeitnehmer verschuldet Anlass zu einer arbeitnehmerseitigen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat, so werden sofortige Rückzahlungsklauseln vielfach unter Hinweis auf § 162 BGB für unzulässig gehalten. Zumindest für betriebsbedingte Kündigungen scheint diese Auffassung bedenklich, da in diesen Fällen der von § 162 Abs. 2 BGB geforderte Verstoß des Arbeitgebers gegen "Treu und Glauben" kaum festgestellt werden dürfte. Hier könnte allenfalls im Einzelfall eine Interessenabwägung i.R.d. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zur Unzulässigkeit der sofortigen Rückzahlung führen. Es erscheint empfehlenswert, insoweit auf die vom BAG erarbeiteten Grundsätze für die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei betriebsbedingter Kündigung abzustellen (vgl. auch § 17 Rdn 788 ff.; § 27 Rdn 331 f.)

 

Rz. 632

Hat der Arbeitnehmer die Beendigung durch eine vom Arbeitgeber ausgesprochene und vom Arbeitnehmer verschuldete fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so bestehen gegen die Wirksamkeit und Durchsetzung von Gesamtfälligkeitsregelungen grds. keine Bedenken.

 

Rz. 633

Die Wirksamkeit von Gesamtfälligkeitsregelungen für die Fälle sonstiger Arbeitnehmerkündigungen sind an dem aus Art. 12 GG abgeleiteten Verbot der Kündigungserschwerung zu messen. Ob eine Rückzahlungsklausel unter dieses Verbot fällt, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Hierbei werden zu berücksichtigen sein die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers, Darlehenshöhe, wirtschaftliche Verhältnisse des Arbeitnehmers und Umschuldungsmöglichkeiten.

Eine vertragliche Regelung, die im Fall einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung aus betrieblichen Gründen und für Arbeitnehmerkündigungen, für die der Arbeitgeber einen wichtigen Grund gesetzt hat, eine sofortige Fälligkeit des Darlehns vorsieht, ist unwirksam. Überhaupt kann in Formularverträgen eine sofortige Fälligkeit für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vereinbart werden. Eine solche Regelung verstößt gegen die Grundgedanken der §§ 488 Abs. 3, 162 BGB (BAG v. 12.12.2013 – AZR 829/12; BAG v. 28.9.2017 – 8 AZR 67/15, juris).

 

Rz. 634

Muster 17.23: Vertrag über ein Darlehen an Arbeitnehmer

 

Muster 17.23: Vertrag über ein Darlehen an Arbeitnehmer

Vertrag über die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens

Zwischen

der Firma _________________________

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

Frau/Herrn _________________________

– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –

Vorbemerkung:

Der Arbeitnehmer ist aufgrund eines Vertrages vom _________________________ bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Dem Arbeitnehmer wird auf dessen Wunsch ein Darlehen zu den folgenden Konditionen gewährt:

§ 1

Darlehenshöhe und Zinssatz

Dem Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis ein Darlehen i.H.v. _________________________ EUR (in Worten: _________________________ EUR) gewährt. Das Darlehen kommt bargeldlos zur Auszahlung am _________________________

Das Darlehen ist ab _________________________ mit _________________________ % zu verzinsen.

§ 2

Rückzahlung

Das Darlehen ist in monatlichen Raten i.H.v. _________________________ EUR beginnend mit dem _________________________ zurückzuzahlen. Die Zinsen werden kalendervierteljährlich berechnet. Sie sind im ersten Monat nach dem Abrechnungsquartal zusätzlich zu der fälligen Rückzahlungsrate zu bezahlen.

Bei Beendigung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses – gleich aus welchem Grunde und von welcher Seite und vorbehaltlich der in Abs. 4 getroffenen Regelung – ist der noch offene Betrag wie folgt zurückzuzahlen _________________________, spätestens jedoch bis zum _________________________.

Erfolgt die Kündigung oder Beendigung arbeitgeberseitig fristlos aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden wichtigen Grund, so ist die zum Zeitpunkt der Beendigung noch offene Summe zzgl. Zinsen sofort und in einer Summe fällig. Erfolgt die Kündigung arbeitnehmerseitig fristlos und aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden wichtigem Grund, so bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsmodalität.

Der Arbeitgeber ist z...

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