Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten ist wirksam

In einer Fortbildungsvereinbarung kann geregelt werden, dass die angefallenen Kosten des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer erstattet werden müssen, wenn dieser die Fortbildungsmaßnahme auf eigenen Wunsch vorzeitig beendet.

Die Beklagte, die bei der Klägerin beschäftigt war, beantragte im März 2019 die Teilnahme am Angestelltenlehrgang I. Hierzu schlossen die Parteien eine Rückzahlungsvereinbarung. In dieser war geregelt, dass die bis dahin angefallenen Leistungen des Arbeitgebers zu erstatten seien, wenn die/der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden aus der Fortbildungsmaßnahme ausscheidet.

Tatsächlich kündigte die Beklagte im Januar 2021 das Arbeitsverhältnis. Dieses wurde im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.3.2021 aufgelöst. Da die Beklagte an der Fortführung der begonnenen Fortbildungsmaßnahme kein Interesse mehr hatte, erklärte die Klägerin gegenüber dem Studieninstitut die Beendigung der Fortbildungsmaßnahme der Beklagten. Zudem verlangte sie auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung von der Beklagten die Erstattung der bis zu deren Ausscheiden aufgelaufenen Fortbildungskosten i. H. v. ca. 5.000 EUR. Da die Rückzahlung von der Beklagte verweigert wurde, erhob die Klägerin Klage.

LAG: Rückzahlungsvereinbarung ist wirksam

Die Klage hatte vor dem LAG Niedersachsen Erfolg.

Das LAG entschied, dass gegen die in der Rückzahlungsvereinbarung getroffenen Regelungen keine Bedenken bestehen. Da die Beklagte auch den Tatbestand der Rückzahlungsklausel verwirklicht hatte, ist sie zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen in voller Höhe verpflichtet. Nach Auffassung des LAG ist eine Klausel, in der eine Rückzahlungsverpflichtung daran anknüpft, dass der Arbeitnehmer während der Fortbildungsmaßnahme aus dieser ausscheidet, grundsätzlich wirksam.

Das LAG führte zur Begründung an, dass im Fall des vorzeitigen arbeitnehmerseitigen Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme die arbeitgeberseitigen Aufwendungen aus Gründen, die allein der Arbeitnehmer zu vertreten habe, vollständig ohne Nutzen sind. Denn durch das vorzeitige Ausscheiden aus der Fortbildungsmaßnahme vereitele der Arbeitnehmer von vornherein jegliche Möglichkeit, dass der Erfolg der Fortbildung eintreten könne. Dagegen erkenne die Vereinbarung ausdrücklich an, dass der Arbeitnehmer zumindest das grundlegend Notwendige getan habe, wenn er nach vollständigem Durchlaufen der Maßnahme zur Prüfung antrete, sie aber (wiederholt) nicht bestehe. Im Gegensatz zum vorzeitigen Ausscheiden aus der Maßnahme fehle es beim Nichtbestehen an dem für eine Rückzahlungsverpflichtung notwendigen bzw. nachweisbaren Verschulden des Arbeitnehmers.

Da die Beklagte im vorliegenden Fall auf eigenen Wunsch die Fortbildungsmaßnahme vorzeitig beendet hatte, hatte sie die Rechtsfolgen der Rückzahlungsvereinbarung ausgelöst. Sie konnte sich auch nicht darauf berufen, die Fortbildungsmaßnahme bedeute für sie im Rahmen des neu begründeten Arbeitsverhältnisses keinen Vorteil mehr; denn die Frage, ob der Arbeitnehmer die aus der Fortbildungsmaßnahme gewonnenen Kenntnisse zukünftig bei anderen Arbeitgebern weiter nutzen könne, spiele lediglich im Rahmen von Rückzahlungsklauseln eine Rolle, die an die Bleibeverpflichtung nach bestandener Prüfung anknüpfen.

(LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2022, 8 Sa 123/22)

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