Rz. 1023

Der Arbeitnehmerurheber ist immer mehr in den Blickpunkt des rechtlichen Interesses getreten. Dies liegt insb. daran, dass Computerprogramme einem patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlichen Schutz und damit dem Anwendungsbereich des ArbnErfG weitgehend entzogen sind und stattdessen nach den Maßgaben der §§ 69a ff. UrhG "nur" urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann. Dies hat dazu geführt, dass heutzutage Werke in der Mehrzahl von Arbeitnehmern geschaffen werden und nicht von freien Urhebern, die der Gesetzgeber bei Schaffung des 1966 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetzes (UrhG – Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte v. 9.9.1965, BGBl I, 1273, zuletzt geändert durch Art. 1 des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz vom 1.9.2017, BGBl I, 3346) noch als wesentlichen Adressaten des Gesetzes betrachtet hat.

 

Rz. 1024

Im Arbeitnehmerurheberrecht gilt es, widerstreitende urheberrechtliche und arbeitsrechtliche Interessenlagen miteinander in Einklang zu bringen. Nach dem urheberrechtlichen Schöpferprinzip ist nur derjenige Urheber eines Werkes, der ein i.S.d. § 2 UrhG schutzfähiges Werk hergestellt hat. Dies gilt nach dem UrhG auch dann, wenn ein Arbeitnehmer als Urheber schöpferisch tätig geworden ist. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das Arbeitsrecht ausschließlich dem Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung dinglich zuordnet. Der angestellte Werkschöpfer ist aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen und erhält vom Arbeitgeber als Gegenleistung den vereinbarten Lohn (sog. Austauschgedanke).

 

Rz. 1025

Das UrhG regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmerurhebers nur unzureichend. Die lediglich generalklauselartige Regelung des § 43 UrhG für den in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehenden Urheber kann die widerstreitenden urheberrechtlichen und arbeitsrechtlichen Interessen nicht ausgleichen. Die soziale Realität des angestellten Werkschöpfers ist weder durch die umfangreiche Kasuistik der Rspr. noch durch die Fachliteratur rechtlich abschließend geklärt.

 

Rz. 1026

Für Computerprogramme enthält § 69b UrhG eine ggü. § 43 UrhG spezielle Regelung (vgl. Rdn 1106 ff.).

 

Rz. 1027

Besondere Bedeutung können darüber hinaus Tarifverträge haben, soweit diese Urheberrechtsklauseln oder Vergütungsregeln enthalten (vgl. Wandtke/Bullinger/Wandtke, UrhG, § 43 Rn 121 ff. m.w.N.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge