(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

 

1.

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

 

2.

Werke der Musik;

 

3.

pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

 

4.

Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

 

5.

Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

 

6.

Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

 

7.

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

 

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

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