Rz. 348

Die Auflösung führt nur zu einer Änderung des Zwecks der GmbH (nicht zum Ende ihrer Existenz). Dieser ist nicht mehr auf die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gerichtet, sondern auf die Abwicklung des GmbH-Vermögens. Daher beendet die Auflösung nicht die Partei- und Prozessfähigkeit.[1285] Erst nach vollständiger Abwicklung, d.h. nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten, Verkauf der Aktivposten und Verteilung des Überschusses, ist die GmbH beendet; dann kann sie im Handelsregister gelöscht werden.

Die Abwicklung obliegt den Liquidatoren. Die Geschäftsführer (deren Amt endet mit der Auflösung)[1286] sind geborene Liquidatoren[1287] – es sei denn, Gesellschaftsvertrag oder Auflösungsbeschluss bestimmen andere dazu Personen. Liquidatoren sind gem. § 68 Abs. 1 S. 2 GmbHG grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigt; die Gesellschafter können Abweichendes festlegen; das setzt grundsätzlich eine Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus.[1288] Eine für Geschäftsführer geltende Vertretungsregelung gilt nach dem BGH nicht für diese als Liquidatoren.[1289] Nur der Gesellschaftsvertrag als solcher sowie ein Gesellschafterbeschluss aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung im Vertrag können die Liquidatoren (ebenso wie Geschäftsführer, vgl. Rdn 32) vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB befreien.[1290] Eine dem Geschäftsführer erteilte Befreiung wirkt nicht automatisch für diesen als Liquidator.[1291] Analog § 29 BGB ist die Bestellung von Notliquidatoren möglich (vgl. zum Notgeschäftsführer Rdn 104),[1292] gem. § 66 Abs. 2 GmbHG die von anderen Liquidatoren.

[1285] OLG Zweibrücken ZIP 2003, 1954.
[1286] Demgegenüber bleibt Prokura bestehen, OLG München NZG 2011, 1183.
[1287] Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 66 Rn 2; Münchener Handbuch/Weitbrecht, § 63 Rn 6; im Gesellschaftsvertrag festgelegte Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführers gilt nach h.M. auch für ihn als geborenen Liquidator, nicht aber durch Beschluss erteilte stete Einzelvertretungsbefugnis, BayObLG DB 1997, 34.
[1288] Vgl. Baumbach/Hueck/Haas, § 68 Rn 4; nach OLG Düsseldorf v. 23.9.2016 – I-3 Wx 130/15, GmbHR 2017, 36 kommt ein Gesellschafterbeschluss in Betracht, der ohne ausdrückliche Grundlage im Gesellschaftsvertrag Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis erteilt; das sei ein zustandsbegründender, satzungsdurchbrechender Beschluss, der der notariellen Beurkundung nach § 53 GmbHG bedürfe, vgl. auch BGH DB 2009, 59; ggf. kann Gesellschaftsvertrag so ausgelegt werden, dass den Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnisse eingeräumt werden können, vgl. BayObLG GmbHR 1996, 56.
[1289] BGH DB 2009, 59; dies gilt auch bei Gründung der GmbH unter Verwendung des Musterprotokolls, OLG Frankfurt GmbHR 2012, 1076. Dem BGH folgt z.B. OLG Naumburg NotBZ 2013, 280; aA Scholz/Schmidt, § 68 Rn 5 f.
[1290] Zu Recht vertreten BayObLG GmbHR 1996, 56 sowie OLG Zweibrücken GmbHR 2011, 1209 (entspr. OLG Hamm v. 25.2.2016 – 27 W 20/16, n.v. juris Rn 29, für den Fall, dass der Liquidator vorher Geschäftsführer war; ähnlich Scholz/Schmidt, § 68 Rn 5a), dass die Ermächtigung der Gesellschafter, Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, regelmäßig als Ermächtigung hinsichtlich Liquidatoren genügt. Demgegenüber sind OLG Frankfurt GmbHR 2012, 394 und OLG Frankfurt v. 21.5.2019 – 20 W 87/18, ZIP 2019, 2110, sowie OLG Köln v. 21.9.2016 – I-2 Wx 377/16, GmbHR 2016, 1273 der Auffassung, dass der Gesellschaftsvertrag eine ausdrückliche Regelung bzw. Ermächtigung im Hinblick auf Liquidatoren erfordere; das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, diese wurde offenbar nicht eingelegt, vgl. Terner, DStR 2017, 160.
[1291] MüKo/Müller, § 68 Rn 7; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 68 Rn 4; Hachenburg/Hohner, § 68 Rn 9; BGH ZIP 2009, 34 Rn 15; aA Scholz/Schmidt, § 68 Rn 5a.
[1292] Vgl. Baumbach/Hueck/Haas, § 66 Rn 18 ff., 32; Kögel, GmbHR 2012, 772 f.; OLG Düsseldorf v. 22.2.2019 – 3 Wx 167/18, GmbHR 2019, 588.

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