Rz. 32

Es ist üblich und zweckmäßig, die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zu regeln, zumal ob Einzel-[132] oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gilt.[133] Es empfiehlt sich eine explizite Regelung mit der Möglichkeit, abweichende Gesellschafterbeschlüsse zu fassen. Bei mehreren Geschäftsführern hat es sich oft bewährt, die Gesellschaft durch je zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten zu lassen und jedem Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafterversammlung Alleinvertretungsbefugnis erteilen zu können. Durch die gegenseitige Kontrolle ist einerseits etwas Schutz geboten, dass nicht ein Geschäftsführer allein zum Schaden der Gesellschaft handeln kann. Andererseits verbleibt der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit, alleinige Vertretungsbefugnis zu gewähren. Fällt einer von zwei Geschäftsführern weg, erstarkt die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Verbliebenen zur Alleinvertretungsbefugnis, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Gesellschafterversammlung Alleinvertretungsbefugnis erteilen kann.[134]

Vom Verbot des Selbstkontrahierens kann der Gesellschaftsvertrag selbst befreien oder den Gesellschaftern die Ermächtigung zur Befreiung geben.[135] Ob dies Voraussetzung für eine wirksame Befreiung ist, ist streitig, mE zu verneinen.[136] Die Unrichtigkeit der Gegenauffassung folgt e contrario aus § 35 Abs. 3 GmbHG, der für den Alleingesellschafter ausdrücklich eine Satzungsermächtigung verlangt.

Die Finanzverwaltung verlangt eine Ermächtigungsklausel im Gesellschaftsvertrag für Befreiung des Geschäftsführers vom Wettbewerbsverbot (§ 7 des Musters, siehe Rdn 51).

[132] "Einzelvertretungsbefugnis" und "Alleinvertretungsbefugnis, BGH DB 2007, 1244."
[133] Vgl. Scholz/Schneider/Schneider, § 37 Rn 46 ff.; Michalski/Lenz, § 37 Rn 32.
[134] BGH ZIP 2007, 1406, BGH WM 1960, 902; anders Fall BGHZ 121, 263, 264, wo die Gesellschafter nur eine Regelung getroffen hatten, wer die GmbH vertritt, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind.
[135] BGHZ 87, 61 f.; BayObLG DB 1982, 689; BayObLG DB 1984, 1517.
[136] So auch Ulmer/Paefgen, § 35 Rn 76; Baumbach/Hueck/Beurskens, § 35 Rn 57; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 35 Rn 52, Vor § 35 Rn 15; MüKo/Müller, § 68 Rn 10 (zum Liquidator); dagegen BayObLG DB 1984, 1517; OLG Köln GmbHR 1993, 37; KG NZG 2006, 718.

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