Rz. 727

In dem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen legen die Gesellschafter auch die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführungsmitglieder fest: Hat die GmbH nur ein Geschäftsführungsmitglied, muss dieses zwingend Alleinvertretungsbefugnis haben. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, sind sämtliche Geschäftsführungsmitglieder nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt (d. h. alle Geschäftsführungsmitglieder sind nach außen nur gemeinschaftlich handlungsfähig), wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Ohne eine derartige ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter nicht durch einfachen Beschluss Geschäftsführern eine von § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG abweichende Vertretungsbefugnis einräumen.[1]

 

Formulierungsvorschlag

Da es bei mehr als zwei Geschäftsführern die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft unnötig einschränkt, wenn sämtliche Geschäftsführungsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind, sollte jeder Gesellschaftsvertrag folgende Bestimmung enthalten: "Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis abweichend von Vorstehendem regeln, insbesondere einzelnen oder allen Geschäftsführungsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen."

 

Rz. 728

Unzulässig ist es, einen Geschäftsführer von der Vertretungsbefugnis auszuschließen.[2]

[1] BGH, Urteil v. 19.6.1975, II ZR 170/73, GmbHR 1975 S. 201; Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, in Scholz, GmbH-Gesetz, § 35 Rn. 104.
[2] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 108, m. w. N.; Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 35 Rn. 132.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge