Leitsatz (amtlich)

1. Bei der gerichtlichen Bestellung des Liquidators (hier: für eine in Liquidation befindliche, noch nicht vollbeendete Gesellschaft mit beschränkter Haftung) handelt es sich um ein nur ausnahmsweise zulässiges Verfahren zur Verhinderung der Führungslosigkeit der Gesellschaft und zum Zwecke des Schutzes der Minderheit der Gesellschafter, das auf Antrag von Gesellschaftern, deren Anteile mindestens zehn Prozent des Stammkapitals ausmachen, erfolgen kann, wenn ein wichtiger Grund für die Bestellung durch das Gericht vorliegt.

2. Für eine gerichtliche Bestellung eines Liquidators ist erst dann Raum, wenn eine ordentliche Liquidatorenbestimmung nach § 66 Abs. 1 GmbHG nicht gelingt und eine wirksame Bestellung durch die Gesellschafterversammlung auch nicht zu erwarten ist, wobei Erfolgsaussichten eines ordentlichen Bestellungsverfahrens nicht bereits zu verneinen sind, wenn der Benennungspflichtige vorbringt, er kenne keine zur Übernahme des Amtes des Liquidators bereite und geeignete neutrale Person, sofern er nicht zugleich darlegt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um eine solche zu finden.

 

Normenkette

GmbHG § 66 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Aktenzeichen HRB 16640)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 13. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 2 auferlegt.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR

 

Gründe

I. Vor Umwandlung der Beteiligten zu 1 in eine Liquidationsgesellschaft Anfang des Jahres 2018 war die Beteiligte zu 4, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beteiligte zu 5 und seine Ehefrau sind, zunächst deren Alleingesellschafterin.

Mit notarieller Urkunde vom 26. Juli 2017 erwarb die Beteiligte zu 2, deren Geschäftsführer der Beteiligte zu 3 ist, von der Beteiligten zu 4 die Hälfte der Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 1. Desweiteren gewährte die Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 1 ein Gesellschafterdarlehen. In der Zeit vom 10. August 2017 bis zum 21. November 2017 war der Beteiligte zu 3 im Handelsregister als weiterer Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 eingetragen.

Nach Abschluss des notariellen Vertrages vom 26. Juli 2017 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 4 über die Bestätigung der Kaufpreiszahlung der Beteiligten zu 2 durch die Beteiligte zu 4, die Aktualisierung der Gesellschafterliste, über das Gesellschafterdarlehen und über die von der Beteiligten zu 2 gewünschte Mitwirkung an dem Geschäft der Beteiligten zu 1. Diese Auseinandersetzungen sind/waren Gegenstand von mehreren Verfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach.

Mit Schreiben vom 03. Januar 2018 forderte die Beteiligte zu 2 die Beteiligte zu 1 zur Rückzahlung des Kaufpreises für die Geschäftsanteile auf und erklärte die Kündigung des Gesellschafterdarlehens.

In einer am 09. Januar 2018 ohne die Beteiligte zu 2 abgehaltenen Gesellschafterversammlung beschloss die Beteiligte zu 4 die Liquidation der Beteiligten zu 1 und die Bestellung des Beteiligten zu 5 zum alleinigen Liquidator. Entsprechendes wurde am 05. Februar 2018 im Handelsregister eingetragen.

Am 12. Januar 2018 bestätigte die Beteiligte zu 4 die Kaufpreiszahlung der Beteiligten zu 2 und nahm diese in die Liste der Gesellschafter der Beteiligten zu 1 auf.

In der Folgezeit nahm der Beteiligte zu 5 verschiedene Maßnahmen zur Durchführung der Liquidation der Beteiligten zu 1 vor: unter anderem veräußerte er das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen der Beteiligten zu 1 an die von seiner Ehefrau als Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin betriebene Gesellschaft A....

Am 02. März 2018 fand eine Versammlung der Gesellschafter der Beteiligten zu 1 statt, in welcher die Beteiligte zu 2 für die Abberufung des Beteiligten zu 5 als Liquidator stimmte. Von ihrem in der Gesellschafterversammlung angebrachten Widerspruch nahm die Beteiligte zu 4 mit Schreiben vom 16. März 2018 Abstand und forderte die Beteiligte zu 2 auf, geeignete Personen vorzuschlagen, um einen neuen Liquidator bestellen zu können. Die daraufhin vorgeschlagene Bestellung des Beteiligten zu 3 als Liquidator lehnte die Beteiligte zu 4 ab und bat mit Schreiben vom 04. April 2018 erneut um Vorschläge zur Bestellung eines Liquidators.

Daraufhin beantragte die Beteiligte zu 2 die gerichtliche Bestellung des Beteiligten zu 3 als Liquidator der Beteiligten zu 1, hilfsweise einer dritten Person, und führte dazu in ihrer Antragsschrift vom 06. April 2018 aus, die Vorgehensweise des Beteiligten zu 5 seit Abschluss des notariellen Vertrages vom 26. Juli 2017 sei grob pflichtwidrig und stelle einen wichtigen Grund im Sinne von § 66 Abs. 2 GmbHG dar; mit Ausnahme des Beteiligten zu 3 sei ihr keine Person bekannt, die die Aufgabe übernehmen würde.

Die Beteiligte zu 4 trat dem Antrag damit entgegen, dass es Aufgabe der Gesellschafter, und nicht des Gerichts, sei, einen Liquidator zu bestellen. Dem verschließe sie sich nach ...

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