Leitsatz (amtlich)

Hat das Registergericht gegenläufige Anträge zur Abberufung der zu Liquidatoren bestellten früheren alleinigen Gesellschafter einer im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft zurückgewiesen, weil es rechtsirrtümlich angenommen hat, es könne die gegenseitigen und widersprüchlichen Darstellungen im registerrechtlichen Verfahren nicht abschließend als richtig oder falsch prüfen und feststellen und kommt der Senat bei seiner Bewertung zur Annahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Abberufung (wenn z. B. - so hier - schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten der vorhandenen, heillos miteinander zerstritten bzw. verfeindeten Abwickler eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht erwarten lassen), so führt dies zum Erfolg des Rechtsmittels im Sinne einer Abberufung als Liquidator und Zurückverweisung an das Registergericht zur Bestellung eines neuen Liquidators.

 

Normenkette

FamFG § 58 Abs. 1, § 68 Abs. 1 S. 1, Hs. 2, § 375 Nr. 15, § 402 Abs. 1; HGB § 145 Abs. 1 1. Alt, § 146 Abs. 1 S. 1, § 147 Hs. 2; PartGG § 10 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 88 AR 3144/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der angefochtene Beschluss geändert, soweit das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Abberufung des Beteiligten zu 2 als Liquidator zurückgewiesen hat, und wird der Beteiligte zu 2 als Liquidator abberufen.

Die Sache wird zur Bestellung eines neuen Liquidators anstelle des Beteiligten zu 2 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 60.000 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten waren - zuletzt alleinige - Gesellschafter der im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen unter PR ... eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft ... Steuerberater. Nach § 31 des Partnergesellschaftsvertrages erfolgt bei Auflösung der Partnerschaft die Liquidation, "soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gemäß in entsprechender Anwendung der §§§ 10 PartGG § 145 - 157 HGB".

Die Beteiligten haben in der Gesellschafterversammlung vom 19. Mai 2017 gem. Protokoll vom 31. Mai 2017 beschlossen, dass die Gesellschaft zum 30. Juni 2017 liquidiert werde, verschiedene Auseinandersetzungsregelungen getroffen und außerdem vereinbart, dass sämtliche fertig gestellten Leistungen, die bis zum 30. Juni 2017 durch die Gesellschaft erbracht wurden, in näher bezeichneter Weise abgerechnet werden sollten.

Am 9. Sept. 2019 hat der Beteiligte zu 1 u.a. beantragt, den Beteiligten zu 2 als Liquidator abzuberufen. Die Geschäftskonten der Gesellschaft befänden sich mit insgesamt ca. 100.000 EUR im Soll, die Gesellschaft habe aufgrund dessen bis zum 31. Dez. 2018 ca. 15.000 EUR an Zinsen zahlen müssen; der Beteiligte zu 2 komme seiner Pflicht nicht nach, die ausstehenden Forderungen der Gesellschaft zeitnah einzutreiben. Dazu hat er näher vorgetragen.

Der Beteiligte zu 2 ist dem entgegengetreten, hat seinerseits am 22. Nov. 2019 "gegenläufig" beantragt, dass der Beteiligte zu 1 als Liquidator abberufen werde, weil "die Beteiligten sich mittlerweile in einer höchst streitigen und einseitig konfrontativen Auseinandersetzung über die Partnerschaftsgesellschaft" befänden. Alleinige Motivation des Beteiligten zu 1 sei es, Druck auszuüben und eigene Verbindlichkeiten gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft zu verschleiern. Dazu hat er seinerseits näher vorgetragen.

Das Registergericht hat mit Beschlüssen vom 25. Febr. 2020 beide Abberufungsanträge zurückgewiesen. Die ausführlichen gegenseitigen und widersprüchlichen Darstellungen könnten im vorliegenden registerrechtlichen Verfahren nicht abschließend als richtig oder falsch geprüft und festgestellt werden. Zweckmäßig wäre es, wenn die Beteiligten sich auf zwei neutrale Liquidatoren - gegebenenfalls vorgeschlagen von der IHK - einigten und diese gemeinsam bestellen würden.

Gegen den seinen Abberufungsantrag zurückweisenden Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, die u.a. geltend macht, für die Abberufung sei kein unstreitiger Sachverhalt erforderlich. Das Registergericht habe den Sachverhalt von Amts wegen selbst zu ermitteln und sich dem zu Unrecht verschlossen.

Der Beteiligte zu 2 seinerseits hat gegen den seinen Abberufungsantrag zurückweisenden Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt.

Das Registergericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen und sie mit weiterem Beschluss vom 8. April 2020 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.

II. Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Registergerichts vom 8. April 2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG).

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 375 Nr. 15, 402 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG als befristete Beschwerde statthaft und auch sonst zulässig.

Es hat auch in der Sache Er...

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