Leitsatz (amtlich)

Sind die beiden einzigen gleichberechtigten Gesellschafter zu Liquidatoren bestellt, so liegt ein wichtiger Grund für ihre gerichtliche Abberufung vor, wenn sie heillos miteinander zerstritten sind und über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht in der Lage waren, eine Einigung über die Veräußerung oder Verwertung eines Grundstückes als einzigem verbliebenem Vermögensgegenstand der Gesellschaft herbeizuführen.

 

Normenkette

FGG §§ 146, 148; GmbHG § 66 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 17.01.2005; Aktenzeichen 12 T 16/04)

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 21 HRB 19963)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die beiden Beteiligten sind Brüder und zu je 50 % Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft, die sich aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses seit November 1998 in Liquidation befindet.

Einziger verbliebener Vermögensgegenstand der Gesellschaft ist ein von dem Beschwerdeführer bewohntes Hausgrundstück in O1, ...-straße ..., welches neben zwei Zwangssicherungshypotheken für Rechtsanwälte auch mit zwei Grundschulden zugunsten des Beteiligten zu 2) und der Ehefrau des Beteiligten zu 1) belastet ist. Die beiden Beteiligten sind heillos miteinander zerstritten, haben wechselseitige Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft gegeneinander gestellt und waren seit 1998 nicht in der Lage, sich über das Restvermögen in Gestalt des Grundstückes einverständlich auseinander zu setzen.

Nach bereits vorausgegangenen Streitigkeiten und der Amtsniederlegung eines neutralen bestellten Liquidators wurden beide Beteiligte mit Beschluss des AG vom 7.6.2000 gemeinsam zu Liquidatoren der Gesellschaft bestellt. Den Beschluss des AG vom 2.9.2003, mit welchem wechselseitige Abberufungsanträge beider Beteiligter zurückgewiesen worden waren, hob das LG auf Beschwerde mit Beschl. v. 12.11.2003 auf und verwies die Sache an das AG zurück. Daraufhin beschloss das AG am 26.8.2004 die Abberufung beider Beteiligter als Liquidatoren und bestellte statt dessen Herrn B. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Manager auf Zeit zum Liquidator.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wies das LG mit Beschl. v. 17.1.2005 zurück.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher er inhaltlich weiterhin seine eigene Bestellung zum alleinigen Liquidator der Gesellschaft erstrebt.

Zwischenzeitlich hat der neu bestellte Liquidator B. sein Amt durch Erklärung mit Schreiben vom 19.10.2005 ggü. dem Registergericht niedergelegt.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Bestellung des B. zum Liquidator richtet, ist durch dessen Amtsniederlegung eine Erledigung der Hauptsache im Rechtssinne eingetreten.

Die hiervon unberührt gebliebene Entscheidung der Vorinstanzen über die Abberufung beider Beteiligter als gemeinsame Liquidatoren ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Da die beiden Beteiligten durch Gerichtsbeschluss zu gemeinsamen Liquidatoren bestellt worden waren und als Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von jeweils 50 % wechselseitige Abberufungsanträge gestellt haben, war das AG gem. § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG, 148 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2 FGG zu einer Entscheidung berufen.

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung beider Beteiligter als gemeinschaftlich bestellte Liquidatoren gegeben war.

Ein wichtiger Grund zur Abberufung von Liquidatoren ist insb. dann gegeben, wenn die vorhandenen Liquidatoren eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht erwarten lassen oder ein begründetes Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit gegeben ist (Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 66 Rz. 20; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 66 Rz. 19, 45; Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8. Aufl., § 66 Rz. 50; Rowedder/Rasner, GmbHG, 4. Aufl.,§ 66 Rz. 27 jeweils w. m. N.; BayObLG v. 30.6.1987 - BReg.3 Z 75/87, GmbHR 1987, 468 = BB 1987, 1625; v. 6.12.1995 - 3Z BR 216/95, GmbHR 1996, 129 = BayObLGReport 1996, 29). Vorliegend haben die Vorinstanzen einen wichtigen Grund zur Abberufung beider Beteiligter als gemeinschaftlich bestellte Liquidatoren ohne Rechtsfehler darin gesehen, dass diese heillos miteinander zerstritten sind, in den zurückliegenden Jahren keine Einigung über die Veräußerung oder sonstige Verwertung des verbliebenen Grundstückes herbeizuführen in der Lage waren und wechselseitig Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft gegeneinander erstattet haben, über die - teilweise im Beschwerdeweg - noch nicht abschließend entschieden wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtsituation, der bestehenden Grundschulden und des Umstandes, dass der Beteiligte zu 1) mit seiner Familie eine Wohnung in dem der Gesellschaft gehörenden Haus bewohnt, ist aus der Sicht des Beteiligten zu 2) als Gesellscha...

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