(1) Soweit in den im § 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner des Antragstellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht, wenn tunlich, zu hören.

 

(2) 1Gegen die Verfügung, durch welche über den Antrag entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. 2Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) über die Beschwerde bleiben unberührt.

 

(3)[1] Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach § 522, §§ 685, 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gestellten Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

Bis 31.12.2007:

(3) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach § 522, §§ 685, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs gestellten Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007. Anzuwenden ab 01.01.2008.

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