Leitsatz (amtlich)

Die satzungsgemäße Ermächtigung der Gesellschafter, den oder die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie auch als Ermächtigung ausreicht, den oder die Liquidatoren durch Gesellschaftsbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.

 

Normenkette

BGB § 181; GmbHG § 66

 

Verfahrensgang

AG Montabaur (Beschluss vom 14.04.2011)

 

Tenor

Der Beschluss des Rechtspflegers bei dem AG - Registergericht - Montabaur vom 14.4.2011 wird aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden.

 

Gründe

I. Mit Beschluss ihrer beiden Gesellschafter vom 31.12.2010 wurde die Beteiligte zu 1) aufgelöst und der Beteiligte zu 2), einer ihrer Gesellschafter, zum Liquidator bestimmt. Weiter beschlossen die Gesellschafter, den Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. In § 5 der Satzung der Gesellschaft heißt es: "Die Gesellschafterversammlung kann jedem von mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen sowie allen oder einzelnen Geschäftsführern gestatten, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft abzuschließen".

Der Rechtspfleger bei dem Registergericht hat den über den beurkundenden Notar gestellten Antrag auf Eintragung der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen für nicht vollzugsfähig gehalten, weil es an einer ausreichenden Ermächtigung in der Satzung fehle. Die darin enthaltene Ermächtigung, den oder die Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss vom Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien, gelte nicht in Bezug auf einen Liquidator. Mit Beschluss vom 14.4.2011 hat das Registergericht "mit Zwischenverfügung" die Beseitigung der aufgezeigten Eintragungshindernisse aufgegeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2), der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.1. Die nach §§ 382 Abs. 4, 58 Abs. 1 FamFG statthafte, den Umständen nach im Namen des Beteiligten zu 2) eingelegte (OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 38) und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist begründet.

Dies folgt schon alleine daraus, dass vorliegend eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG, auch unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Registergerichts, nicht hätte ergehen dürfen. In einer Zwischenverfügung moniert das Registergericht eine unvollständige Anmeldung oder eine Anmeldung, der ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen steht. Dabei hat das Registergericht dem Anmelder mitzuteilen, auf welche Weise er das Hindernis zu beseitigen hat. Der hier verfahrensgegenständliche Beschluss des Registergerichts enthält schon nicht die Angabe des Mittels, mit dem nach seiner Ansicht der Eintragungsmangel geheilt werden könnte. Das Registergericht äußert darin seine Rechtsansicht, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die materiell-rechtlichen (satzungsgemäßen) Voraussetzungen für die Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Gesellschafterbeschluss nicht erfüllt seien. Wäre dem aus Rechtsgründen so, so ist nicht ersichtlich und in dem Beschluss auch nicht angegeben, wie der Antragsteller diesen Mangel heilen könnte. Unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Registergerichts wäre der Antrag vielmehr sogleich zurückweisungsreif; eine spätere Satzungsänderung würde an der Nichtigkeit des hier zur Eintragung angemeldeten Gesellschafterbeschlusses nichts ändern (weshalb der Rechtspfleger in seinem Schreiben vom 25.3.2011 auch konsequent die Rücknahme des Antrages angeregt hat).

Das Registergericht hat die Anmeldung der Befreiung des Liquidators vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) aber auch im Übrigen zu Unrecht zurückgewiesen. Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst, so erfolgt ihre Liquidation nach § 66 Abs. 1 GmbHG durch ihre Geschäftsführer oder - wie hier - durch einen durch Beschluss der Gesellschafter bestimmten Liquidator. Die ersten Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind nach § 67 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister anzumelden. Für den oder die Liquidatoren gelten dabei im Grundsatz dieselben gesetzlichen Vertretungsregelungen wie für die Geschäftsführer der Gesellschaft (vgl. §§ 35, 68 Abs. 1 GmbHG). Das bedeutet, dass durch Gesellschaftsbeschluss eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vertretungsregelung grundsätzlich möglich ist. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann jedoch, für Geschäftsführer wie für Liquidatoren, nur in der Satzung der Gesellschaft selbst oder aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Ermächtigung durch Gesellschafterbeschluss erfolgen (OLG Hamm GmbHR 2011, 432; BayObLGZ 1985, 189; 1995, 335; OLG Zweibrücken Rpfleger 1998, 476).

b) Es entspricht ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass die für den Geschäftsführer...

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