Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Befreiung des Liquidators einer im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des in der Anlage b) zu § 2 Abs. 1a GmbHG bestimmten Musterprotokolls gegründeten GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB, deren Gesellschaftsvertrag noch nicht entsprechend abgeändert wurde, macht einen Gesellschafterbeschluss erforderlich, mit dem unter Beachtung der Anforderungen der §§ 53, 54 GmbHG die Satzung entsprechend abgeändert wird.

2. Durch diesen Beschluss muss dem Liquidator entweder eine direkte satzungsmäßige generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, oder es muss eine abstrakte generelle Befreiungsmöglichkeit von diesen Beschränkungen in der Satzung geschaffen werden, die dann wiederum Grundlage einer Befreiung durch einen nachfolgenden einfachen Gesellschafterbeschluss sein kann.

 

Normenkette

GmbHG § 2 Abs. 1a, §§ 53-54, 66, 68; BGB § 181

 

Tenor

Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als das AG die Eintragung der Befreiung des Liquidators A2, O1, geboren am ..., von den Beschränkungen des § 181 BGB von der Vornahme einer Satzungsänderung abhängig gemacht hat.

Im Übrigen wird das Verfahren zur eigenen Entscheidung an das AG zurückgegeben.

Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG mit einem Stammkapital i.H.v. Euro 10 durch die Gesellschafter A1 und A2 durch Musterprotokoll errichtet worden (vgl. Bl. 2-10 der Registerakte). Zum ersten - und derzeit auch noch alleine im Handelsregister eingetragenen - Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wurde der Gesellschafter A2 bestellt.

Dieser hat mit Anmeldung vom ... 2010 unter gleichzeitiger Übersendung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses vom ... 2010 die Auflösung der Gesellschaft angemeldet (Bl. 39-43d. Registerakte). Weiterhin hat er angemeldet: "Ich bin zum Liquidator bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ich vertrete die Gesellschaft alleine, solange kein weiterer Liquidator bestellt ist. Allgemein vertritt ein Liquidator allein, wenn nur ein Liquidator bestellt ist. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch alle Liquidatoren gemeinsam vertreten." Der übersandte Gesellschafterbeschluss vom ... 2010 ist nicht notariell beurkundet und zur Vertretungsbefugnis des Liquidators ist angeführt: "Er vertritt die Gesellschaft allein, solange er einziger Liquidator ist. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist Befreiung erteilt."

Die Rechtspflegerin des AG (nachfolgend: Registergericht) hat den die Anmeldung übersendenden und verfahrensbevollmächtigten Notar mit Schreiben vom 19.11.2010 darauf hingewiesen, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, da bei der im vereinfachten Verfahren gegründeten Gesellschaft eine Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht möglich sei; hierzu sei eine Satzungsänderung erforderlich (Bl. 45 der Registerakte).

Hiergegen hat der verfahrensbevollmächtigte Notar eingewandt, dass aus der Satzung nicht ersichtlich sei, dass die Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht möglich sei. Da die Geschäftsführer der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit seien, stehe auch einer Befreiung eines Liquidators der Gesellschaft nach dem Inhalt der Satzung nichts entgegen. Auch § 2 Abs. 1a GmbHG stehe dem nicht entgegen (Bl. 46 der Registerakte).

Die Rechtspflegerin hat mit Schreiben vom 16.12.2010 mitgeteilt, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bei einer nach § 2 Abs. 1a GmbHG gegründeten Gesellschaft nur für den ersten im Musterprotokoll bestellten Geschäftsführer gelte. Nach inzwischen herrschender Meinung handele es sich bei der Befreiung von § 181 BGB im Musterprotokoll nur um einen unechten Satzungsbestandteil, so dass für alle später bestellten Vertretungsorgane diese Befreiung aus dem Musterprotokoll nicht gelte (ZNotP 10/2010, S. 376 ff.). Die Befreiung gelte auch nicht für den geborenen Liquidator fort, wenn die Satzung der Gesellschaft dies nicht ausdrücklich bestimme (Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Rz. 4 zu § 68). Eine solche Bestimmung sei im Musterprotokoll aber generell nicht möglich (Bl. 48 der Registerakte).

Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat - unter Bezugnahme auf ein Hinweisschreiben des im Ersteintragungsverfahren der Beschwerdeführerin zuständigen Richters am AG vom 28.7.2009, in dem dieser dargelegt hatte, "Mithin gestattet die Satzung (Musterprotokoll) die Bestellung jeweils nur eines Geschäftsführers, der (sei es der bei Gründung oder der nachfolgend bei Geschäftsführerwechsel bestellte Geschäftsführer) jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, und erfordert die Bestellung mehrerer Geschäftsführer eine Satzungsänderung" - an seiner Ansicht festgehalten und um einen rechtsmittelfähige...

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