Rz. 78
Wer sich als Nebenkläger dem Verfahren anschließen darf und kann, regelt § 395 StPO abschließend.[86] Stirbt das Opfer einer Körperverletzung, geht seine Nebenklagebefugnis nicht mehr auf seine in § 93 II StPO bezeichneten Angehörigen über.[87]
Rz. 79
Nebenklagekosten und andere Kosten im Rahmen der Strafverfolgung sind ausschließlich im Strafverfahren auszugleichen. Werden dem Schadenersatzpflichtigen im Strafverfahren die Nebenklagekosten ganz oder teilweise auferlegt, muss er diese selbst (u.U. auch sein Rechtsschutzversicherer) zahlen. Rechtsanwaltskosten, die einem durch strafbares Verhalten betroffenen Verletzten für die Vorbereitung und Durchführung seiner Nebenklage entstehen, fallen nicht in den Schutzbereich von § 7 StVG, § 823 BGB.[88]
Rz. 80
Werden die Nebenklagekosten nur teilweise dem Schädiger auferlegt (z.B. bei erheblicher Mithaftung – § 472 StPO), können die weiteren, beim Geschädigten verbliebenen Kosten nicht zivilrechtlich verlangt werden, da insoweit das Strafurteil Rechtskraftwirkung entfaltet. Wird im Strafverfahren über die Kosten der Nebenklage nicht entschieden, kann der Schädiger ebenfalls nicht mehr zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, da allein der Strafrichter zur Entscheidung über die Nebenklagekosten befugt ist.[89]
Rz. 81
Haftpflichtversicherer eines Schadenersatzpflichtigen erstatten Nebenklagekosten mangels Deckung durch AKB und AHB nicht.[90]
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