Leitsatz (amtlich)

Der Verletzte kann grundsätzlich vom Schädiger die durch Anschließung als Nebenkläger im Strafprozeß entstandenen Aufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erstattet verlangen, wenn der Schädiger im Strafverfahren freigesprochen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 249; StPO §§ 471, 397

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Entscheidung vom 01.12.1955)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 1. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.

Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 1) zu 1/4, dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.

Die dem Kläger zu 2) entstandenen Kosten der Revisionsinstanz werden dem Beklagten auferlegt. Die Klägerin zu 1) trägt 3/7 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 3/4 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 4/7 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1).

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Am 2. Oktober 1952 fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen und einem einachsigen Anhänger auf der Bezirksstraße Altensittenbach. Die Ladung im Anhänger verursachte starken Lärm. Als der Wagen an der Klägerin zu 1) vorbeifuhr, scheuten infolge des Lärms die beiden von ihr geführten Kühe. Die Klägerin wurde umgerissen und erlitt Verletzungen.

Wegen des Unfalls kam es zu einem Strafverfahren gegen den Beklagten, in dem sich die Klägerin der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschloß. Der Beklagte wurde in der Revisionsinstanz durch Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Oktober 1954 freigesprochen. Mit der gegen den Beklagten erhobenen Klage haben die Kläger Schadenersatz verlangt; die Klägerin zu 1) hat auch Ersatz der ihr durch die Nebenklage entstandenen 558,65 DM Auslagen beantragt.

Das Landgericht hat die Ansprüche dem Grunde nach aus unerlaubter Handlung für gerechtfertigt erklärt und die der Höhe nach unstreitigen Kosten der Nebenklage zugesprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Ersatz der durch die Nebenklage entstandenen Auslagen abgewiesen, im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin zu 1) den Anspruch auf Ersatz der Nebenklagekosten weiter. Der Beklagte beantragt mit seiner Revision, die er evtl. als Anschlußrevision anzusehen bittet, die übrigen Ansprüche abzuweisen, soweit sie über den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehen. Beide Teile treten den gegnerischen Anträgen entgegen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Zur Revision der Klägerin zu 1):

Die Revision der Klägerin zu 1) ist zulässig, obwohl der Beschwerdewert die Revisionssumme nicht erreicht, denn das Berufungsgericht hat die Revision wegen der zu entscheidenden grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen, ob derjenige, der einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, dem Geschädigten auch die Aufwendungen ersetzen muß, die diesem dadurch entstanden sind, daß er sich dein Strafverfahren als Nebenkläger angeschlossen hatte. Die Frage der Haftung des Täters für diese Auslagen ist hier nur für den Fall eines freisprechenden Strafurteils zu erörtern. Ob neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch besteht, wenn eine Verurteilung im Strafverfahren erfolgt ist, oder ob eine Haftung des an einem Unfall Schuldigen für die Auslagen eines freigesprochenen Mitbeteiligten begründet sein kann, braucht nicht entschieden zu werden. Ebenso steht hier nicht zur Erörterung, welche Rechte der Schädiger aus einem Versicherungsvertrage herleiten könnte, wenn er zur Erstattung von Nebenklagekosten herangezogen wird.

Das Berufungsgericht hat einen zivilrechtlichen Anspruch der Klägerin zu 1) auf Ersatz der ihr als Nebenklägerin in dem Strafverfahren gegen den freigesprochenen Beklagten entstandenen Unkosten verneint. Diese Rechtsfrage ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig, sie ist allerdings bisher, soweit ersichtlich, überwiegend dahingehend beantwortet worden, daß dem Geschädigten die ihm als Nebenkläger entstandenen Kosten zu ersetzen seien. So hatte das Reichsgericht (JW 1934, 1280) ausgeführt: das Berufungsgericht habe zu Recht auch die Schadenskosten für begründet erachtet, die dem Kläger in dem Strafverfahren gegen den Beklagten, dem der als Nebenkläger angeschlossen habe, entstanden sind. Das Reichsgericht fährt fort: "Die rechtliche Möglichkeit, daß auch für solche Kosten nach §§823, 249 BGB zu haften ist, kann nicht in Abrede gestellt werden. §842 BGB enthält nur eine Erläuterung des allgemeinen Grundsatzes eines zu leistenden Schadensersatzes in §249 BGB. Auch die durch die Annahme, eines Vertreters in einem solchen Strafverfahren entstandenen Kosten können im Rahmen eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem schadenstiftenden Ereignis liegen".

Im Gegensatz zu der in JW 1937, 2343 abgedruckten Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hat dessen 5. Zivilsenat (VersR 1955, 377) ausgeführt, die Nebenklagenkosten könnten Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs sein (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1952, 212 ferner u.a. LG Bonn JW 1937, 2354 mit zust. Anm. von Carl, LG Bochum VersR 1953, 446 [447]; das Bundesaufsichtsamt hat, wie Chomse in VersR 1953, 302 mitteilt, die Auffassung vertreten, daß der Haftpflichtversicherer gem. §10 AKB, §150 WG die dem geschädigten entstandenen Kosten der Nebenklage zu decken habe. Es geht also auch offenbar auch davon aus, daß ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf Schadensersatz gegeben sein kann).

Gegen diese Rechtsprechung wird u.a. geltend gemacht, die Kosten der Nebenklage stellten nur einen allgemeinen Vermögensschaden dar, dessen Ersatz bei Körper- und Sachverletzungen über den durch §§823, 842 ff BGB gezogenen Rahmen hinausgehe (Wussow in VersR 1953, 222; Unfallhaftpflichtvers. 5. Aufl. S. 390; VersR 1957 S. 85 Wussow WI 1957 S. 66). Von anderer Seite wird das Vorliegen eines ursächlichen oder doch jedenfalls sines adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen der schädigenden Handlung und der auf freiwilligem Willensentschluß beruhenden Anschließung als Nebenkläger verneint (vgl. die Ausführungen und Zitate bei: Reineke, Schaden und Nebenklagekosten in VersR 1955, 593 ff und 1956, 675 ff), Endlich wird darauf hingewiesen, daß für den Geschädigten keine Notwendigkeit und in der Regel nicht einmal eine Zweckmäßigkeit bestehe, sich dem Strafverfahren anzuschließen, und daß schon deshalb die Kosten der Nebenklage dem Schädiger haftungsrechtlich nicht aufgebürdet werden dürften (Reineke VersR 1956, 678; LG Berlin VersR 1954, 491 und 1955, 18).

Es braucht hier nicht im einzelnen auf die vorgebrachten Bedenken näher eingegangen zu wenden (gegen die Auffassung von Wussow vgl. schon RG JW 1934, 1280). Sicher sind sie insoweit unbegründet, als der adäquate ursächliche Zusammenhang in Abrede gestellt wird, der keineswegs deshalb entfällt, weil sich zwischen Körper- und Sachverletzung einerseits und Schaden andererseits ein eigener, aber doch nicht ungewöhnlicher Entschluß des Geschädigten einschiebt, der die Kostenbelastung zur Folge hat.

Kann die Lösung des Problems allein auf Grund ursächlicher Betrachtungsweise nicht gefunden werden, so erweist sich doch im Ergebnis die Auffassung als begründet, die die Erstattungspflicht verneint. Zwar kann nicht schlechthin gesagt werden, daß einem an einem Strafverfahren Beteiligten stets die zivilrechtliche Abwälzung der strafrechtlichen oder kostenrechtlichen Folgen des Strafverfahrens auf einen anderen verwehrt sei. Andererseits kommt der Kostenregelung des Strafprozesses (§§471 in Verb mit 397 StPO), nach der dem Nebenkläger bei einer Verurteilung des Angeklagten die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu erstatten sind, während er sie im Falle der Freisprechung selbst zu tragen hat, nach Auffassung des Senats jedoch grundsätzlich eine abschließende (stabilisierende) Bedeutung im Verhältnis zwischen Nebenkläger und Angeklagten zu. In dieser Regelung kommt der allgemeine Prozeßgrundsatz zum Ausdruck, daß der. Prozeß erfolg über die Kostenlast zwischen den Parteien entscheiden soll. Wer sich als Nebenpartei am Strafverfahren beteiligt, kann sich dieser Prozeßfolge nicht entziehen und das Prozeßrisiko einseitig auf den Angeklagten abwälzen, indem er diesen auch dann für die Kosten verantwortlich macht, wenn der Angeklagte freigesprochen ist und demgemäß nach den Grundsätzen des Strafprozesses von nachteiligen Kostenfolgen des Strafverfahrens gegenüber den Parteien des Strafprozesses freigestellt werden soll. So sehr anerkannt werden mag, daß oft für den Geschädigten die Anschließung an ein vom Staatsanwalt betriebenes Strafverfahren der späteren Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Haftungsansprüche dienlich sein wird und daher im Rahmen berechtigter Interessenwahrnehmung liegen kann (vgl. BGHSt 6, 103 [105]), so ist doch nicht zu übersehen, daß das staatliche Strafverfahren einem völlig anderen. Zwecke dient als der auf Wiedergutmachung abzielende Zivilprozeß. Bei der rechtlichen Beurteilung sind in beiden Verfahren in vielfacher Hinsicht unterschiedliche Wertungen entscheidend. Weder mit der strafrichterlichen Verurteilung noch mit dein strafrichterlichen Freispruch ist der Ausgang des Haftungsprozesses festgelegt. Die Beweisaufnahme des Strafprozesses kann der Urteilsfindung des Zivilprozesses nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind, daß von unmittelbarer Beweisaufnahme im Zivilrechtsstreit abgesehen wird. Zeigt sich, daß das im Strafverfahren gestellte Verlangen des Nebenklägers auf eine Bestrafung des Angeklagten rechtlich unbegründet war, weil eine strafrechtliche Verfehlung nicht vorlag oder nicht zu beweisen war, so kann billigerweise vom Angeklagten nicht verlangt werden, daß er die seinem Prozeßgegner erwachsenen Auslagen tragen soll, gegen dessen Begehren er sich, wie ihm das Strafurteil bestätigt, mit Recht gewehrt hat. Hier muß der rechtlichen Zuordnung von Schadensfolgen eine Grenze gesetzt werden, da es nicht angeht, daß der vom Angeklagten mit der rechtskräftigen Freisprechung erzielte Erfolg in seiner kostenrechtlichen Auswirkung wieder rückgängig gemacht wird (so im Ergebnis mit Recht bereits OLG Stuttgart JW 1937, 2353, vgl. auch Clauss, Zum Streit um die Nebenklagekosten in NJW 1957, 711).

Für die abschließende Bedeutung der strafrichterlichen Entscheidung spricht auch die beim sogen. Adhäsionsverfahren getroffene Regelung des §406 Abs. 3 Satz.2 StPO. Dort hat der Gesetzgeber die anderweite Geltendmachung des vom Strafrichter nicht zuerkannten Anspruchs ausdrücklich zugelassen und damit von vornherein der strafrichterlichen Entscheidung die Stabilisierungswirkung abgesprochen.

Die Frage, ob die Entscheidungen des Strafrichters in Privat- und Nebenklagesachen abschließende Bedeutung haben, insbesondere bei einer Einstellung des Strafverfahrens auf Grund der ergangenen Gesetze über die Straffreiheit streitig geworden. Zum Reichsgesetz über die Straffreiheit vom 20. Dezember 1932 heißt es in dem Kommentar von Busch-Schäfer-Wichards-Dörffler S. 57: Über die Kosten anhängiger Strafverfahren trifft das Gesetz nur eine ausdrückliche Bestimmung soweit es sich um Privatklageverfahren handelt. Die notwendigen Auslagen kann das Gericht angemessen verteilen. Eine Erstattungspflicht von Kosten die dem Privatkläger entstanden sind aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes im bürgerlichen Rechtswege, wird unter Hinweis auf Löwe-Rosenberg Anm. 6 a zu §471 StPO und Alsberg, Reichsamnestiegesetze Anm. I 6 zu §1 der VO vom 3. Dezember 1918 verneint. Eine Anwendung des §10 Abs. 2 über die Verteilung der Kosten auf den Nebenkläger hält der Kommentar nicht für möglich. Soweit nach den Straffreiheitsgesetzen von 1932 - 1948 der Strafrichter wägend und entscheidend über die Kosten zu befinden hatte, lag es nahe, diese Entscheidung als abschließend zu betrachten, so daß eine nochmalige Prüfung derselben Fragen durch den Zivilrichter nicht angebracht erschien (Brandstetter, Kommentar zum Gesetz über die Gewährung van Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 §7 Nr. 8). Für das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949, das keine besondere Regelung dieser Art enthält, meint Brandstetter (a.a.O.) allerdings, die Auslagen müßten im bürgerlichen Rechtsstreit eingeklagt werden können (vgl. §7 Nr. 8 Anm. 12). Im §19 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 hat der Gesetzgeber nunmehr bestimmt, daß bei einer Einstellung des Verfahrens nach diesem Straffreiheitsgesetz die dem Kläger erwachsenen Auslagen angemessen verteilt oder einem der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen auferlegt werden können. Geschieht dies aber, so ist angesichts dieser die Sach- und Rechtslage die Billigkeit berücksichtigenden Kostenentscheidung des Gerichte kein Raum mehr für einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung (vgl. Brandstetter, Komm zum Straffreiheitsgesetz 1954 §19 Nr. 10 und OLG Bremen in NJW 1954, 1701). Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß bei einer Durchführung des Strafverfahrens nach §§17, 18 StFG anderweite Feststellungen die Kostenentscheidung beeinflussen können. Als Grundsatz ist also auch hier zu entnehmen, daß die im Strafverfahren ergangene Entscheidung über die Auslagen des Nebenklägers abschließend sein soll. Ob dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Schädiger durch Täuschungshandlungen, Zeugenbeeinflussungen etc. (§826 BGB) Anlaß zur Erhebung der Nebenklage gegeben hat, braucht hier nicht erörtert zu werden, da ein solcher Fall nicht vorliegt.

II.

Zur Anschlußrevision.

Die Beschwer des Beklagten durch das von ihm mit der Revision angefochtene Urteil erreicht nicht die Revisionssumme. Auf die Zulassung der Revision für die Klägerin zu 1) kann sich der Beklagte nicht berufen, da die Rechtsfrage, die zur Zulassung der Revision der Klägerin zu 1) geführt hat, zugunsten des Beklagten entschieden worden war und dieser das Berufungsurteil aus völlig anderen Gründen anzugreifen beabsichtigt (BGHZ 7, 62). Der Beklagte hat nicht verkannt, daß seine selbständige Revision daher unzulässig ist, und deshalb gebeten, sie in eine Anschlußrevision umzudeuten. Das ist nicht möglich (vgl. RG JW 1936, 815; RGZ 165, 335; BGH LM §556 ZPO Nr. 4 = JZ 1955, 218 = JR 1955, 302). Als der Beklagte am 14. März 1956 sein Rechtsmittel beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegte, war die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Klägerin zu 1) bereits durch den am 20. Februar 1956 den Parteien zugestellten Beschluß an den Bundesgerichtshof abgegeben worden. Damit war der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht im Sinne des §556 ZPO zur Entscheidung über die Revision der Klägerin zu 1) zuständig Eine Anschließung beim Bayerischen Obersten Landesgericht war damit nicht mehr möglich. Ob infolge der Abgabe an den Bundesgerichtshof innerhalb der für die Revision der Klägerin laufenden Frist die vom Beklagten eingelegte Revision als eine Anschließung angesehen werden kann oder eine besondere Anschlußerklärung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts hierzu erforderlich gewesen wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Die Umdeutung einer selbständig eingelegten Revision setzt mehr voraus, als nur ihre Einlegung während der für den Gegner laufenden Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision. Ein als selbständige Revision zulässiges Rechtsmittel könnte daher nur dann in eine Anschlußrevision umgedeutet werden, wenn ein dahingehender Wille der Partei Ausdruck gefunden hätte. Daran fehlt es. Die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision war ersichtlich als selbständige Revision gewollt. Der Beklagte hatte darauf hingewiesen, daß seine Revision zulässig sei, da das Berufungsgericht die Revision zugelassen habe. Der Irrtum des Beklagten über die Zulässigkeit einer selbständigen Revision kann es nicht rechtfertigen, eine Umdeutung vorzunehmen. Daraus folgt, daß auch durch die Verweisung der selbständigen Revision an den Bundesgerichtshof diese ihren Charakter nicht ändert und mit der Verweisung allein keine Möglichkeit einer Umdeutung in eine Anschlußrevision zu der am Bundesgerichtshof anhängigen Revision der Klägerin besteht. Eine Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beim Bundesgerichtshof innerhalb der Begründungsfrist der Revision der Klägerin zu 1), die eine Umdeutung der Revision des Beklagten zulassen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Der Prozeßbevollmächtigte ist vielmehr ersichtlich ebenfalls von einer selbständigen Revision ausgegangen. Dies ergeben vor allem seine Anträge um Verlängerung der Frist zur Begründung des vom Beklagten eingelegten Rechtsmittels. Diese Anträge wären, wenn eine Anschlußrevision zur Entscheidung gestanden hätte, nicht gestellt worden, da eine Verlängerung der Frist auf einen Antrag des Anschlußrevisionsklägers nicht möglich ist (BGH NJW 1951, 605). Das Rechtsmittel des Beklagten war sonach als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§92, 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018543

BGHZ 24, 263 - 269

BGHZ, 263

NJW 1957, 1593

NJW 1957, 1593-1594 (Volltext mit amtl. LS)

JZ 1958, 61

JZ 1958, 61-62 (Volltext mit amtl. LS)

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