Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25. Oktober 1985 geltend, den G mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW im Zustande der Trunkenheit allein verschuldet hat. G wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Bei dem Unfall wurde der am 24. Juni 1966 geborene Kläger schwer verletzt. Er erlitt u.a. ein. Schädelhirntrauma, mehrfache Mittelgesichts- und Kieferfrakturen rechts mit Verlust von Zähnen, eine Hüftpfannen- und Beckenfraktur links und eine Ischiasnervlähmung im linken Bein. Der Kläger wurde an der Hüfte, am Kiefer und am Nerv peronaeus operiert. Mit Dauerschäden ist zu rechnen.

Vor dem Unfall hatte der Kläger am 29. August 1985 seine Gesellenprüfung als Kfz-Elektriker bestanden und war in der Firma seines Onkels, des Zeugen E, tätig, in dessen Haushalt er auch wohnte. Ohne den Unfall wäre der Kläger bei seinem Onkel weiter beschäftigt worden.

Nach dem Unfall erhielt der Kläger seit dem 7. Dezember 1985 bis zum 31. Juli 1987 Krankengeld und vom 1. August 1988 bis zum 31. Dezember 1989 Übergangsgeld nach Beginn einer Umschulungsmaßnahme zum Techniker für Industrieelektronik.

Vom Krankengeld behielt der Leistungsträger zunächst die Rentenversicherungsbeiträge ein. Diese wurden dem Kläger von der LVA während der ersten Instanz am 23. Oktober 1990 in Höhe von 5.243,32 DM und am 17. Dezember 1990 in Höhe von 2.166,91 DM erstattet.

Auf die vorgerichtlich geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen des Klägers leistete die Beklagte mit sieben Abschlagszahlungen in der Zeit vom 25. November 1985 bis zum 22. September 1987 insgesamt 40.000,00 DM. Am 18. August 1988 zahlte sie weitere 2.000,00 DM, deren Verrechnung sie sich vorbehielt.

Auf die Verdienstausfallansprüche des Klägers zahlte die Beklagte für die Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31. Dezember 1988 6.474,47 DM.

Mit der Klage hat der Kläger noch Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 20.723,79 DM begehrt. Als Schmerzensgeld hat der Kläger sich zunächst eine weitere Zahlung von mindestens 40.000,00 DM, später von mindestens 45.000,00 DM vorgestellt. Weiter hat der Kläger Zahlung eines Betrages von insgesamt 4.269,64 DM an seine Prozeßbevollmächtigten begehrt, nämlich eine Hebegebühr in Höhe von 371,98 DM, Anwaltskosten in Höhe von 1.806,90 DM für eine außergerichtliche Korrespondenz mit der Berufsgenossenschaft und Nebenklagekosten in Höhe von 2.090,76 DM aus dem Strafverfahren gegen den Unfallverursacher G.

Unstreitig hat die Beklagte auf außergerichtlich entstandene Anwaltskosten an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorprozessual 2.500,00 DM gezahlt.

Nachdem der Kläger zunächst einen laufenden monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 1.023,06 DM seit dem 1. Juni 1989 begehrt hatte (ursprünglicher Klagantrag zu 3) und er zum 02.01.1990 eine neue Arbeitsstelle gefunden und seitdem keinen Verdienstausfall mehr hat, hat er den Klagantrag zu 3) dahin geändert, daß die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden sollte, ihm jeglichen materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden aus Anlaß des Verkehrsunfalles zu ersetzen.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Februar 1991 ein diesem Antrag entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hat, haben die Parteien im Termin am 2. Mai 1991 den Rechtsstreit hinsichtlich des neuen Klagantrages zu 3) in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger hat nunmehr beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein über 40.000,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch weitere 45.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. September 1987 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.962,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Februar 1987 auf 866,40 DM bis zum 30. Januar 1989 und auf weitere 20.723,79 DM seit dem 1. Februar 1989, weitere 2.090,76 DM nebst 4 % Zinsen auf 946,20 DM seit dem 10. Juni 1986, auf weitere 807,12 DM seit dem 2. Juni 1987 und auf weitere 337,44 DM seit dem 26. Oktober 1987 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten zu zahlen sowie weitere 7.161,42 DM nebst 4 % Zinsen auf 1.023,06 DM jeweils vom 3. Juli 1989 bis zum 3. Januar 1990, abzüglich am 29. Oktober 1990 gezahlter 5.243,32 DM und am 22. Dezember 1990 gezahlter 2.166,91 DM.

2a. festzustellen, daß der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 7.410,23 DM erledigt ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht:

Das gezahlte Schmerzensgeld sei ausreichend. Weiteren Verdienstausfall und weitere Anwaltskosten könne der Kläger nicht beanspruchen.

Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 48.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. September 1987 zu zahlen sowie weitere 16.253,57 DM nebst 4 % Zinsen auf 12.217,6...

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