Leitsatz (amtlich)

1. Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters bei Schwarzfahrten.

2. Ist es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich, so muß ein haltendes Kraftrad bei Dunkelheit auf die in §23 Abs. 2 StVO bestimmte Weise kenntlich gemacht oder aus dem Verkehrs- und Gefahrenbereich der Straße herausgebracht werden, wenn die Beleuchtung entsprechend der Vorschrift des §23 Abs. 1 StVO bei stehendem Motor nicht möglich ist.

3. Nach den Grundsätzen der Entscheidung vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56 - kann der Unfallverletzte die durch Anschließung als Nebenkläger im Strafverfahren entstandenen Aufwendungen auch dann nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem beschuldigten Kraftfahrer oder Fahrzeughalter erstattet verlangen, wenn das gegen den Kraftfahrer eingeleitete Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt worden ist.

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.11.1956)

LG Duisburg (Entscheidung vom 13.03.1956)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. November 1956, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Soweit der Kläger Zahlung von 150 DM zum Ersatz von Kosten der Nebenklage in dem Strafverfahren 6 Ms 163/53 StA Duisburg verlangt, wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 13. März 1956 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger wurde in der Nacht zum 9. November 1953 gegen 0.25 Uhr auf der Römerstraße in Walsum von dem in südlicher Richtung fahrenden Personenkraftwagen des Beklagten angefahren und schwer verletzt, als er am östlichen Rande der etwa 6,5 m breiten und durch einen weißen Markierungsstrich von dem anschließenden etwa 2 m breiten Radweg abgegrenzten Fahrbahn die Zündkerzen seines unbeleuchtet dastehenden 98-ccm-Motorrades auswechselte. Der Kraftwagen befand sich auf der Rückkehr von einer Fahrt, den die geschiedene Ehefrau des Beklagten zum Besuch des Optikermeisters Johannes Sc., eines Geschäftsfreundes des Beklagten, in Mülheim-Ruhr und weiter nach Walsum zu einem Kunden des Sc. mit anschließender Rast in einer Gastwirtschaft von Götterswickerham unternommen und bei der sie auf der Fahrt das Steuer des Wagens dem Sc. überlassen hatte.

Wegen der Unfallfolgen hat der Kläger Sc. und den Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 4.417,44 DM in Anspruch genommen und ihre gesamtschuldnerische Haftung für allen weiteren Unfallschaden festzustellen beantragt. Von Sc. hat der Kläger auch ein Schmerzensgeld verlangt.

Der Beklagte ist dem Klagebegehren mit der Behauptung entgegengetreten, es habe sich um eine Schwarzfahrt gehandelt. Auch hat er ebenso wie Sc. eingewendet, den Kläger treffe ein eigenes Verschulden an seinem Unfall.

Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche gegen den Beklagten und Sc. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochen.

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung mit der Einschränkung bestätigt, daß der Beklagte nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hafte und die Feststellung sich nur auf künftige Unfallschäden beziehe, soweit nicht die Ansprüche auf öffentliche oder private Versicherungsträger übergegangen seien oder übergingen.

Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung des Beklagten nach §7 Abs. 1 StVG mit Recht bejaht.

Unstreitig ist der Beklagte Halter des Personenkraftwagens, bei dessen Betrieb der Kläger verletzt worden ist. Nach §7 Abs. 3 Satz 1 StVG ist ein Kraftfahrzeughalter nun allerdings von der Schadenshaftung frei, wenn ohne sein Wissen und seinen Willen jemand anders das Fahrzeug benutzt; die Haftung trifft in einem solchen Falle den Benutzer statt den Halter. Doch gilt dies nach §7 Abs. 3 Satz 2 StVG nicht und bleibt die Haftung des Fahrzeughalters bestehen, wenn der Benutzer von ihm für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Eine Sachlage dieser Art hat das Berufungsgericht hier für gegeben gehalten.

Wie es festgestellt hat, ist zwischen dem Beklagten und seiner früheren Ehefrau, die nach Scheidung der Ehe unstreitig in seinem Geschäft weiter tätig geblieben ist, schriftlich abgemacht gewesen, daß sie zwecks privater Ausfahrten gleiches Recht auf den Wagen habe wie er und daß man sich nur von Woche zu Woche hierüber verständigen müsse. Der Beklagte selbst hatte hierzu vor dem Berufungsgericht weiter erklärt, seine Frau habe den Wagen werktags im wesentlichen zu Geschäftsfahrten in Düsseldorf und Benrath benutzt, samstags und sonntags habe er sich mit ihr in der Benutzung des Wagens abgewechselt; in der Unglücksnacht habe sich seine Frau den Wagen "quasi mit seiner Erlaubnis" genommen, es sei wohl der Tag gewesen, an dem ihr der Wagen zugestanden habe. Das Berufungsgericht hat demzufolge als erwiesen angesehen, daß der Beklagte den Kraftwagen seiner geschiedenen Ehefrau zur Benutzung überlassen hat.

Die Revision tritt dem mit der Rüge entgegen, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §286 ZPO unbeachtet gelassen, daß der geschiedenen Ehefrau des Beklagten nach seinem unter Beweis gestellten Vorbringen im Schriftsatz vom 22. Juni 1956 Privatfahrten generell verboten gewesen seien. Die Rüge ist schon darum unbegründet, weil die Revision übersieht, daß der Beklagte in dem angeführten Schriftsatz nur behauptet hat, seine geschiedene Ehefrau habe das Fahrzeug nicht ohne vorherige Rücksprache mit ihm für Privatfahrten auch außerhalb des Stadtgebietes von Düsseldorf benutzen dürfen. Die Gebrauchsüberlassung des Wagens als solche ist vom Beklagten in jenem Schriftsatz also ebensowenig wie bei seiner späteren Anhörung vor dem Berufungsgericht bestritten worden.

Das Berufungsgericht hat als richtig unterstellt, daß der Beklagte entsprechend seiner Darstellung seiner Ehefrau auferlegt hat, zur Schonung des Wagens ohne seine ausdrückliche Genehmigung grundsätzlich nicht über das Stadtgebiet von Düsseldorf hinauszufahren und die Führung des Wagens keinem anderen zu überlassen. Es ist der Ansicht, daß die Schadenshaftung des Beklagten hierdurch nicht berührt werde; gegenüber dem Beklagten als Halter bedeute es keine Gebrauchsanmaßung am Fahrzeug, daß seine geschiedene Ehefrau die Fahrt weiter ausgedehnt habe und Sc. den Wagen habe steuern lassen.

Dieser Auffassung ist beizutreten.

Wie bereits erwähnt, ist die in §7 Abs. 1 StVG bestimmte Haftung des Kraftfahrzeughalters auch im Falle einer ohne sein Wissen und seinen Willen erfolgenden Benutzung des Fahrzeugs - einer Schwarzfahrt - nicht nach §7 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt oder ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Es kommt in einem solchen Falle nicht darauf an, ob dem Benutzer von dem Fahrzeughalter Benutzungsbeschränkungen auferlegt worden sind. Gerade die Nichteinhaltung etwaiger Beschränkungen ist geeignet, die Benutzung des Fahrzeugs als Schwarzfahrt erscheinen zu lassen. Dennoch soll der Fahrzeughalter nach dem Willen des Gesetzes haften, und zwar darum, weil er dem Schwarzfahrer durch sein Vertrauen die tatsächliche Benutzungsmöglichkeit eingeräumt und damit die Gefährdung dritter Personen ermöglicht hat (BGHZ 5, 269 [273]). Wird das Vertrauen, das er dem Benutzer des Wagens geschenkt hat, mißbraucht, so muß er den Schaden tragen, nicht aber derjenige, der bei dem Unfall verletzt worden ist (vgl. die bei Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. S. 262 wiedergegebene Gesetzesbegründung).

Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der Beklagte von seiner Haftung als Kraftfahrzeughalter nicht darum befreit ist, weil seine geschiedene Ehefrau mit dem ihr überlassenen Wagen ohne vorherige Einholung seines Einverständnisses den Stadtbezirk von Düsseldorf verlassen hat. Seine Haftung hat es auch nicht zum Erlöschen gebracht, daß sie bei der Fahrt die Lenkung des Wagens zeitweise ihrem Begleiter Sc. überlassen hat. Sie hat sich hierdurch der tatsächlichen Herrschaft des Fahrzeugs nicht begeben, sondern Schink nur bei der Bedienung des Wagens an ihrer Stelle tätig sein lassen und nicht aufgehört, selbst die Benutzerin des Wagens zu sein. Das aber ist entscheidend. Denn läßt derjenige, dem vom Halter das Fahrzeug überlassen worden ist, einen anderen mit diesem fahren, so bleibt die Schadenshaftung des Halters nach §7 Abs. 3 Satz 2 StVG doch aufrechterhalten, wenn die Benutzereigenschaft dessen, dem der Halter das Fahrzeug überlassen hat, fortdauert (Müller a.a.O. S. 263; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S. 199). Hierfür kommt es aber nicht darauf an, ob er selbst das Steuer des Fahrzeugs führt (vgl. BGHZ 5, 269 [274]), sondern ob er das Fahrzeug mittels seiner motorischen Kraft sich als Fortbewegungsmittel dienstbar macht und die Verfügungsgewalt darüber ausübt (BGHZ 22, 293 [300 f]).

Die Revision meint demgegenüber, bei der Fahrt der geschiedenen Ehefrau des Beklagten habe es sich um eine "verbotswidrige Anmaßung" gehandelt; sie will darauf abstellen, ob der Beklagte entlastet ist, und vertritt die Ansicht, diese Frage sei ebenso wie im Falle der Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 1955 VI ZR 261/53, VersR 1956, 211 zu bejahen. Den Gedankengängen der Revision kann nicht gefolgt werden. Hätte sich die geschiedene Ehefrau des Beklagten ohne Einverständnis des Beklagten in den Besitz des Wagens gesetzt und sich hierdurch die Benutzungsmöglichkeit eigenmächtig selbst verschafft, so würde der Beklagte allerdings nach §7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVG nur haften, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden wäre. So ist der Sachverhalt hier aber nicht gewesen. Vielmehr hat der Beklagte den Wagen seiner geschiedenen Ehefrau überlassen und ihr nach seiner vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Behauptung nur auferlegt, sich bei der Benutzung in den angegebenen Grenzen zu halten. Anders als in dem Falle der von der Revision angezogenen Entscheidung war hier der geschiedenen Ehefrau des Beklagten die Benutzung des Wagens also vom Beklagten selbst eingeräumt und weithin freigestellt worden. Mag sie die ihr gesetzten Grenzen auch überschritten haben, so hat sie sich den Gebrauch des Wagens als solchen doch nicht unbefugt angemaßt. Daß der Beklagte für den eingetretenen Schaden nach §7 Abs. 1 Abs. 3 Satz 2 StVG zu haften hat, kann daher nicht zweifelhaft sein.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, ist die Schadenshaftung des Beklagten auch nicht nach §7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

2.

Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger nicht für bewiesen gehalten. Es hat festgestellt, daß das Motorrad am äußersten Hände der - in Fahrtrichtung des Kraftwagens gesehen - linken Fahrbahn entweder direkt auf oder mindestens unmittelbar neben dem die Fahrbahn von dem Radweg abgrenzenden weißen Strich gestanden und der Kläger danebengehockt hat. Eine schuldhafte Mitverursachung könne, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, auch nicht daraus abgeleitet werden, daß das Motorrad nicht beleuchtet gewesen sei; diese Art Fahrzeuge, für die nur bei laufendem Motor eine Beleuchtungsmöglichkeit bestehe, sei nämlich behördlich abgenommen. Der Hinweis des Beklagten, daß der Kläger die Reparatur im angrenzenden Wiesengelände hätte ausführen sollen, liege außerhalb jeder Betrachtungsweise. Daß der Kläger unter Alkoholeinwirkung gestanden habe, sei vom Beklagten nicht bewiesen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, per Unfall sei für den Kläger ein unabwendbares Ereignis gewesen; jedenfalls sei aber die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens bei dem Verschulden seines Lenkers Sc. verglichen mit der Betriebsgefahr des Motorrades so überwiegend, daß es nicht gerechtfertigt sei, den Kläger zur Schadenstragung mitheranzuziehen.

Diese Erwägungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken.

Nach §23 Abs. 1 StVO müssen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, die für Fahrzeuge vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen in Betrieb gesetzt werden; dies gilt auch für abgestellte Fahrzeuge, wenn sie nicht durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind. Sind wie bei dem Motorrad des Klägers die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen von solcher Art, daß eine Beleuchtung bei stehendem Motor unmöglich ist, so bleibt die Bestimmung des §23 Abs. 2 StVO maßgebend, wonach haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge, wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, durch besondere Sicherungslampen, Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder durch rückstrahlende Warneinrichtungen auf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht werden müssen. Das Berufungsgericht hat die Sachlage unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft. Es hat daher auch keine Feststellungen getroffen, auf Grund deren beurteilt werden könnte, ob nach Art und Umfang des Verkehrs auf der Straße in jener Nachtstunde zu dessen Sicherung eine Beleuchtung des Motorrades des Klägers erforderlich gewesen wäre. Die Frage würde nicht schon darum verneint werden können, weil das Motorrad unmittelbar auf oder neben dem Begrenzungsstrich zwischen Fahrbahn und Radweg gestanden hat. Denn auch an dieser Steile konnte, zumal bei der Höhengleichheit von Fahrbahn und Radweg, sowohl ein Verkehr auf dem Radweg als auch insbesondere ein in nördlicher Richtung gehender Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch das abgestellte Motorrad behindert und gefährdet werden. Wäre eine Beleuchtung erforderlich gewesen, so hätte der Kläger, falls er keine Lampe zur Hand hatte, das Motorrad hier nicht zur Reparatur abstellen dürfen, sondern es zu diesem Zweck, wie es überhaupt das Nächstliegende gewesen wäre, aus dem Verkehrs- und Gefahrenbereich der Straße herausbringen müssen. Warum dies nicht angängig gewesen sein sollte, hat das Berufungsgericht in keiner Weise dargelegt. Nach der polizeilichen Verkehrsunfallskizze in den Strafakten 6 Ms 163/53 StA Duisburg, auf deren Inhalt sich das Berufungsgericht bezogen hat, befand sich auf der westlichen Seite der Strafe ein 2 m breiter Gehweg und anschließend ein 3 m breiter Grunstreifen.

Da sich der Kläger bei seinem Motorrad auf der Straße aufgehalten hat, wäre auch zu prüfen gewesen, ob ihm nicht ein Verstoß gegen §1 StVO zur Last fällt. Eine solche Annahme wäre insbesondere dann nicht von der Hand zu weisen, wenn er, worüber das Berufungsgericht keine klaren Feststellungen getroffen hat, auf der der Fahrbahn zugewandten Seite neben dem Motorrad gehockt und sich infolgedessen im Raum der Fahrbahn selbst befunden hat.

Daß ein schuldhaftes Verhalten des Klägers und seine Mitursächlichkeit für den Unfall vom Berufungsgericht verneint worden ist, hält der rechtlichen Nachprüfung hiernach nicht stand. Darum hat auch die Annahme des Berufungsgerichts keinen Bestand, daß der Unfall ein für den Kläger unabwendbares Ereignis gewesen sei. Aber auch die Hilfserwägung, mit der das Berufungsgericht eine Beteiligung des Klägers an seinem Schaden abgelehnt hat, läßt sich nicht halben, weil es bei ihr infolge des dargelegten Rechtsirrtums davon ausgegangen ist, daß auf seiten des Klägers nur die Betriebsgefahr seines Motorrades in die Waagschale zu werfen sei. Ob und in welchem Maß dem Kläger ein Verschulden zur Last fällt und zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, bedarf weiterer tatrichterlicher Erörterung und Feststellung, wie es danach auch Aufgabe des Tatrichters ist, auf Grund des Ergebnisses der weiteren Klarstellungen abzuwägen, ob und inwieweit gemäß §17 StVG eine Schadensteilung einzutreten hat.

3.

Mit seinem Zahlungsanspruch hat der Kläger u.a. 150 DM an Kosten der Nebenklage in dem Strafverfahren gegen Sc. 6 Ms 163/53 StA Duisburg ersetzt verlangt. Dieser Teilanspruch ist unbegründet.

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56 - (VersR 1957, 599) grundsätzlich entschieden hat, kommt der Kostenregelung des Strafprozesses im Verhältnis zwischen Nebenkläger und Angeklagtem eine abschließende Bedeutung zu. Infolgedessen ist in dem Falle jenes Urteils die Möglichkeit verneint worden, daß der Verletzte von dem im Strafverfahren freigesprochenen Schädiger die durch Anschließung als Nebenkläger im Strafprozeß entstandenen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erstattet verlangen kann. Der dort entwickelte Rechtsgrundsatz ist in seinen Auswirkungen aber nicht auf den Fall einer Freisprechung des Schädigers beschränkt. Er muß auch in seinem Falle wie hier zur Anwendung kommen, wo das Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt worden ist. Wegen der Kosten der Nebenklage greift die Bestimmung des §19 dieses Gesetzes ein, wonach das Gericht in dem Strafverfahren die dem Nebenkläger und dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen kann. Neben der Möglichkeit, auf dem hier bestimmten Wege durch Entscheidung des Strafrichters zu einem Kostentitel zu gelangen, ist für eine Schadensersatzklage auf Erstattung von Kosten der Nebenklage kein Raum. Etwas anderes kann hier auch nicht darum gelten, weil das Strafverfahren nur gegen Schink und nicht auch gegen den Beklagten stattgefunden hat. Denn wenn schon nicht einmal gegen den im Strafverfahren Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ein Anspruch auf Erstattung von kosten der Nebenklage geltend gemacht werden kann, so erst recht nicht gegen eine Person, gegen die sich das Strafverfahren und die Nebenklage gar nicht gerichtet haben.

Soweit das Berufungsgericht neben den übrigen Schadensersatzansprüchen des Klägers auch den Anspruch auf Ersatz der Nebenklagekosten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, muß das Urteil daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

Im Übrigen muß die Sache entsprechend den obigen Darlegungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018548

DB 1958, 427 (Volltext)

NJW 1957, 1878

NJW 1957, 1878 (Volltext mit amtl. LS)

JZ 1958, 62

JZ 1958, 62 (amtl. Leitsatz)

MDR (Beilage) 1958, B 3 (amtl. Leitsatz)

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