Rz. 695

Liegt kein Grund für eine vorzeitige Beendigung des befristeten Anstellungsvertrages vor, insb. kein wichtiger Kündigungsgrund i.S.d. § 626 BGB, besteht der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitgliedes nach der Abberufung grds. bis zum Ablauf der vereinbarten Frist weiter fort. Etwaiger Annahmeverzugslohn kann im Wege des Urkundsprozesses geltend gemacht werden (vgl. OLG München v. 21.9.2011 – 7 U 4957/10, ZIP 2012, 178 = MDR 2012, 186 Urkundsprozess des früherer VV der Hypo Real Estate; OLG München v. 21.9.2011 – 7 U 4956/10, AG 2012, 295 Urkundsprozess eines früheren Vorstands der Hypo Real Estate, Vorinstanz LG München I, 15.10.2010 –5 HK O 2122/09, ZIP 2010, 2451 = GWR 2010, 576; s.a. oben Rdn 282 Urkundsprozess des GmbH-Geschäftsführers). Nach § 615 S. 2 BGB ist nur derjenige Verdienst anzurechnen, den das Vorstandsmitglied durch anderweitige Verwendung desjenigen Teils seiner Arbeitskraft erwirbt, den es der AG zur Verfügung gestellt hatte.

 

Rz. 696

 

Hinweis (zur Freistellung und Einwilligung anderweitiger Tätigkeit)

1. Die Klausel im Vorstandsvertrag, nach der dem Vorstand eine andere Tätigkeit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gestattet ist, ist wirksam.
2. Dieser Vorbehalt entfällt mit der Abberufung und einer dadurch bedingten Freistellung (vgl. OLG Brandenburg v. 24.6.2008 – 6 U 104/07, AG 2009, 513).

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