Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 150.172,03 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 1.1.2009 bis 1.2.2009 aus einem Betrag von EUR 4.838,71, vom 2.1.2009 bis 1.2.2009 aus einem Betrag von EUR 72.666,67 sowie ab 2.2.2009 aus einem Betrag von EUR 150.172,03 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Beklagten bleiben die Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Der Streitwert wird auf EUR 150.172,03 festgesetzt

 

Tatbestand

Der Kläger macht im Urkundsprozess Zahlungsansprüche wegen Vergütung aus seinem Vorstandsdienstvertrag vor allem für die Monate Januar und Februar 2009 geltend.

I.

1. Die Beklagte – eine Strategie- und Finanz mit der zentralen Aufgabe der strategischen Steuerung der H.-Gruppe und der Sicherstellung des Zugangs zu den Finanzmärkten – entstand durch die am 29.9.2003 mit Eintragung in das Handelsregister wirksam gewordene Abspaltung von Teilen des gewerblichen Immobilienfinanzierungsgeschäfts der früheren H.V.-Gruppe, wobei das operative Bankgeschäft mehrere Tochtergesellschaften der Beklagten wahrnahmen – die H. Bank AG, die für das internationale Immobilienfinanzierungsgeschäft zuständige H. Bank International, die zum 1.1.2006 in die W. Bank AG eingebracht und anschließend in H. Bank International AG umbenannt wurde. Die H. Bank International (Dublin) wurde in H. Bank Dublin umgewandelt. Die Beklagte führte ihre Tochtergesellschaften, die jeweils Banken sind, durch eine Matrix-Organisation mit divisionaler Zuständigkeit.

Der Aufsichtsrat der Beklagten bestellte mit Beschluss vom 28.7.2003 für die Zeit ab der Eintragung der Abspaltung den Kläger bis zum 28.9.2008 zum Vorstandsmitglied und ernannte ihn zum Vorstandsvorsitzenden. Durch einen weiteren Beschluss des Aufsichtsrats vom 9.10.2007 wurde der Kläger als Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzender für die Zeit vom 29.9.2008 bis 28.9.2013 wiederbestellt. Grundlage des Dienstvertrages war zunächst der Vorstandsdienstvertrag vom 10./18.11.2003, der sodann durch den Dienstvertrag vom 23./30.8.2005 (Anlage K 1 = B 20) ersetzt wurde. Durch einen 1. Nachtrag vom 21./22.6.2007 (Anlage K 2 = B 21) kam es zu einer Anpassung der Vergütung des Klägers; durch den 2. Nachtrag vom 9./11.10.2007 (Anlage K 3 = B 22) kam es zu einer Verlängerung des Vorstandsdienstvertrages bis zum 30.9.2013. Der Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten enthielt unter anderem folgende Vereinbarungen:

„§ 1 Dauer des Dienstverhältnisses

(1)

Der Dienstvertrag wird für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2013 abgeschlossen und endet mit Ablauf des 30. September 2013, ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf.

(4)

Von vorstehenden Regelungen unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Dienstvertrages aus ‚wichtigem Grund’ gemäß § 626 BGB. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(5)

Im Fall des Widerrufs der Bestellung von Herrn F. zum Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft berechtigt, Herrn F. bis zum Ablauf der Vertragsdauer unter Fortzahlung der Bezüge von der Erbringung seiner Dienste freizustellen.

§ 2 Aufgaben

(1)

Herr F. ist innerhalb des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt. Herr F. wird seine Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen sowie der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung für den Vorstand in ihrer jeweiligen Fassung wahrnehmen.

(2)

Der Aufgabenbereich von Herrn F. gemäß diesem Dienstvertrag umfasst bis 30. September 2005 des weiteren die Wahrnehmung der Funktion als Chief Executive Officer bei der H. Bank International mit Sitz in Dublin, Irland und kann im Anschluß daran neben der Tätigkeit im Vorstand der Gesellschaft auch die Übertragung weiterer Vorstands- und Aufsichtsratsmandate innerhalb der Gruppe umfassen.

§ 3 Vergütung

(1)

Herr F. erhält von der Gesellschaft mit Wirkung ab 01. Januar 2007 folgende Jahresbezüge:

a)

Festbezüge in Höhe von EUR 800.000 brutto/Jahr. Dieser Betrag wird in zwölf gleichen Monatsraten am Anfang eines jeden Monats gezahlt.

§ 4 Zusätzliche Leistungen

(1)

Herr F. erhält die üblichen Arbeitgeberanteile zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung.

(2)

Die Gesellschaft stellt Herrn F. einen Dienstwagen (Typ gehobene Luxusklasse), mit Auto- und Mobiltelefon zur privaten Nutzung zu Verfügung. Die Gesellschaft trägt sämtliche Unterhaltungs- und Betreibungskosten hierfür. Darüber hinaus kann Herr F. die Dienste eines persönlich zugeordneten Fahrers in Anspruch nehmen. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Bereitstellung des Dienstwagens und des Fahrers übernimmt die Gesellschaft.

….”

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorsta...

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