Rz. 1656
Muster 16.38: Arbeitsvertrag zur Arbeit auf Abruf
Muster 16.38: Arbeitsvertrag zur Arbeit auf Abruf
Zwischen
der Firma _________________________
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
Herrn/Frau _________________________
– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 und § 2
Beginn des Arbeitsverhältnisses, Inhalt der Tätigkeit, Versetzungsmöglichkeit usw.
(vgl. hierzu Muster 16.4, Rdn 137)
§ 3
Arbeitszeit und Mehrarbeit
(1) Der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit nach dem betrieblichen Bedarf nach Abruf durch den Arbeitgeber. Die Verteilung der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen richten sich nach den betrieblichen Regelungen.
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 12 Stunden, wobei mindestens drei Stunden zusammenhängend zu arbeiten ist. Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Veranlassung darüber hinaus verpflichtet, auf Aufforderung des Arbeitsgebers bis zu maximal 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten.
(3) Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer jeweils spätestens bis zum Mittwoch jeder Woche für die darauffolgende Woche die zeitliche Lage seiner Arbeitszeit mit.
§ 4
Arbeitsvergütung, Abtretungsverbot
(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Bruttovergütung von _________________________ EUR pro angeordneter Stunde.
(2) Die Vergütung ist jeweils am Ende eines Monats fällig und wird spätestens am 5. des Folgemonates abgerechnet und bargeldlos auf ein von dem Arbeitnehmer zu benennendes Konto überwiesen.
(3) Ansprüche auf Arbeitsentgelt dürfen nicht abgetreten oder verpfändet werden. Stimmt der Arbeitgeber im Einzelfall zu, werden bei Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen von Ansprüchen des Arbeitsentgelts je Bearbeitungsvorgang 1 % des jeweils an den Abtretungsempfänger bzw. Gläubiger überwiesenen Betrages, mindestens 2,50 EUR und maximal 10,00 EUR pro Pfändung, Abtretung oder Verpfändung, zusätzlich 2,50 EUR für jedes zusätzliche Schreiben sowie 1,00 EUR je Überweisung vom Lohn einbehalten und spätestens mit der übernächsten Lohnabrechnung verrechnet.
_________________________ | _________________________ |
(Arbeitnehmer) | (Arbeitgeber) |
Rz. 1657
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu der Frage, ob Teilzeitkräfte zu festen Zeiten oder nach Bedarf auf Abruf beschäftigt werden sollen (BAG v. 28.9.1988 – 1 ABR 41/87, DB 1989, 385).Die Arbeit auf Abruf i.R.d. 25 %-Grenze stellt keine Mehrarbeit i.S.v. Überstunden dar und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, vgl. BAG v. 7.12.2005 – 5 AZR 535/04. Sofern sich aber in dienst- oder schichtplangeführten Betrieben daraus eine Veränderung des Planes ergibt, folgt das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
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