Rz. 137

Muster 16.4: Arbeitsvertrag mit Angestellten (mit Tarifbindung)

 

Muster 16.4: Arbeitsvertrag mit Angestellten (mit Tarifbindung)

Zwischen

der Firma _________________________

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

Herrn/Frau _________________________

– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1

Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tarifbindung, Inhalt der Tätigkeit und Versetzungsmöglichkeit

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ als _________________________ eingestellt. Er erbringt seine Tätigkeit in _________________________.

(2) Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart, gelten die für den Arbeitgeber jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Derzeit sind dies die nachfolgenden Tarifverträge:

_________________________

_________________________

Endet die Tarifbindung des Arbeitgebers, finden die Regelungen der in Bezug genommenen Tarifverträge mit dem Inhalt Anwendung, den sie bei Ende der Tarifbindung des Arbeitgebers haben. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Teilhabe an zukünftigen Tarifänderungen, insbesondere kein Anspruch auf Zahlung künftiger Tariferhöhungen.

(3) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer entsprechend seiner Leistungen und Fähigkeiten auch andere Tätigkeiten zuzuweisen. Der Vorbehalt bezieht sich auch auf eine Änderung der Art der Tätigkeit, soweit es sich bei der zunächst ausgeübten Tätigkeit und der geänderten Tätigkeit um gleichwertige Tätigkeiten handelt.

(4) Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer unter Wahrung seiner Interessen und im betrieblichen Interesse in einem anderen Betrieb einzusetzen, wobei sich der Vorbehalt auch auf eine Beschäftigung des Arbeitnehmers in einem Betrieb des Arbeitgebers in _________________________ bezieht.

(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Es ist ihm verboten, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit von Dritten angebotene Geschenke – gleich welcher Art – anzunehmen.

§ 2

Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung im Fall der Kündigung

(1) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits und jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.

(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Ist die Kündigungsfrist nicht tarifvertraglich geregelt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Das bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, insbesondere das Schriftformerfordernis der Kündigung (§ 623 BGB) sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§§ 4, 5 KSchG), richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

(4) Soweit nicht tarifvertraglich abweichend geregelt, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monates in dem der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Lebensjahr für den ungekürzten Bezug einer Rente wegen Alters vollendet hat.

(5) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung und unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers von der Arbeit freizustellen. Mit einer unwiderruflichen Freistellung sind ein etwaiger noch bestehender Urlaubsanspruch sowie sonstige Freizeitabgeltungsansprüche in der Freistellungsphase abgegolten.

§ 3

Arbeitszeit und Mehrarbeit, Anordnung von Kurzarbeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich von Pausen _________________________ Stunden. Die tarifvertraglich zulässige Wochenarbeitszeit darf hierbei nicht überschritten werden. Die Verteilung der Arbeitszeit auf alle Tage der Woche sowie die Lage der Pausen richten sich nach den betrieblichen Regelungen. Derzeit ist die Arbeitszeit verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag in der Zeit von _________________________ Uhr bis _________________________ Uhr. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lage der Arbeitszeit im Rahmen seines Weisungsrechts gem. § 106 Gewerbeordnung nach billigem Ermessen zu bestimmen und zu ändern.

(2) Der Arbeitnehmer hat bei einer arbeitstäglichen Beschäftigung von mehr als sechs Stunden Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten und bei einer arbeitstäglichen Beschäftigung von über neun Stunden von 45 Minuten, die zur Mitte der Arbeitszeit genommen werden soll. Ihm steht zudem zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn eines neuen Arbeitstags eine Ruhezeit vom 11 Stunden zu.

(3) Der Arbeitnehmer ist bei betrieblichem Bedarf und nach Aufforderung des Arbeitgebers im Rahmen der tarifvertraglichen Höchstgrenzen zu Überstunden verpflichtet. Sind tarifvertragliche Höchstgrenzen nicht geregelt, gelten die gesetzlichen.

(4) Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, auf Anordnung des Arbeitgebers...

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