Rz. 124

Befindet sich im Nachlass ein Hof, ist gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO über die Nachfolge in den Hof ein gesonderter Erbschein zu erteilen, das "Hoffolgezeugnis". Es ist der Nachweis, wer Hoferbe geworden ist.[173]

 

Rz. 125

Der Antrag kann entsprechend den allgemeinen Vorschriften durch jeden Miterben, aber auch durch die Nachlassgläubiger gestellt werden.

 

Rz. 126

Das Hoffolgezeugnis hat als wesentlichen Inhalt die genaue Grundbuchbezeichnung des Hofes anzugeben, denn als Nachweis über die Hoffolge ist es ebenso wie der Erbschein Voraussetzung für die Eintragung des Hoferben im Grundbuch. Für die Eintragung im Grundbuch gelten die allgemeinen Vorschriften. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag reichen für den Nachweis der Hoferbfolge regelmäßig nicht aus. Aus ihnen ergeben sich die Voraussetzungen der Hoferbfolge nicht. Sie lassen nicht erkennen, ob der dort genannte Hoferbe zum Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig war oder ob der Erblasser an der Bestimmung des Hoferben gehindert war.

 

Rz. 127

Muster 16.1: Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins

 

Muster 16.1: Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins

Die Erschienenen, die unbedenklich geschäfts- und verfügungsfähig sind, baten um Beurkundung des nachstehenden

Antrages auf Erteilung eines Erbscheins und eines Hoffolgezeugnisses

und erklärten:

Der zuletzt in _________________________ wohnhaft gewesen Landwirt _________________________ ist am _________________________ in _________________________ verstorben (Sterbeurkunde, Sterbebuch-Nr.).

Der Erblasser war zur Zeit des Todes deutscher Staatsangehöriger.

Er hat nicht adoptiert, keine Ehelicherklärung vornehmen lassen und kein nichteheliches Kind.

Der Erblasser war nur einmal verheiratet, und zwar mit der Erschienenen zu 2). Aus der Ehe ist nur ein Kind, der Erschienene zu 1), hervorgegangen.

Der Erblasser war Eigentümer des _________________________ Hofes in _________________________-Dorf, eines landwirtschaftlichen Betriebes, der Hof i.S.d. Höfeordnung ist. Ein Hofvermerk ist eingetragen. Der zum Hof gehörende Grundbesitz ist verzeichnet im Grundbuch von _________________________ Blatt _________________________.

Der Wirtschaftswert des Hofes beträgt _________________________ EUR. Der Einheitswert der landwirtschaftlichen Besitzung ist durch Bescheid des Finanzamtes in _________________________ vom _________________________ (Aktenzeichen) auf _________________________ EUR festgesetzt worden.

Nach § 5 Nr. 1 HöfeO ist der Erschienene zu 1) Hoferbe. Er ist wirtschaftsfähig i.S.v. § 6 Abs. 7 HöfeO, wie sich daraus ergibt, dass er auf dem Hof aufgewachsen ist, seine Prüfung als landwirtschaftlicher _________________________ abgelegt hat und den Hof seit dem _________________________ aufgrund eines Pachtvertrages mit Erfolg bewirtschaftet.

Gesetzliche Erben des hoffreien Vermögens des Erblassers sind die Erschienenen zu 1) und 2) je zu ein halb (§§ 1922, 1924, 1931, 1371 Abs. 1 BGB).

Der Erblasser hat zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.

Andere Personen, durch welche der Erschienene zu 1) als Hoferbe oder beide Erschienenen von der Erbfolge in das hoffreie Vermögen ausgeschlossen oder durch die ihre Erbteile gemindert würden, sind und waren nicht vorhanden.

Der Erblasser hat eine Verfügung von Todes wegen nicht hinterlassen und keine formlose Hoferbenbestimmung (§ 6 Abs. 1 HöfeO) getroffen.

Ein Rechtsstreit über die Hoffolge und das Erbrecht der Erben hinsichtlich des hoffreien Vermögens ist nicht anhängig.

Der Erschienene zu 1) hat den Anfall des Hofes, beide Erschienenen haben als gesetzliche Erben des hoffreien Vermögens die Erbschaft angenommen.

Sodann erklärten die Erschienenen nach Belehrung über die Bedeutung einer Versicherung an Eides Statt und nach Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt:

Wir versichern an Eides Statt:

Uns ist nichts bekannt, was der Richtigkeit unserer vorstehenden Angaben entgegensteht.

Wir beantragen ein Hoffolgezeugnis und einen Erbschein dahin zu erteilen, dass der Erschienene zu 1) Hoferbe des vorbezeichneten _________________________ Hofes in _________________________-Dorf ist und die Erschienenen zu 1) und 2) gesetzliche Erben zu je ½ des hoffreien Nachlasses des Erblassers geworden sind.

Die erforderlichen Personenstandsurkunden werden dem Gericht gleichzeitig vorgelegt.

Wir bitten, eine Ausfertigung des Hoffolgezeugnisses/Erbscheins an den unterzeichnenden Notar zu übersenden.

[173] BGH, Urt. v. 27.8.1963 – 5 StR 260/63, NJW 1964, 558.

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