Rz. 374

Der Unterhaltsanspruch kann wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.[636]

Das scheidet aber häufig aus, wenn gemeinsame minderjährige Kinder von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten betreut werden müssen.[637] Soweit sich ein Unterhaltsausschluss zum Nachteil eines solchen Kindes auswirken würde, darf der Unterhalt weder ausgeschlossen noch auch nur eingeschränkt werden, so dass also in derartigen Fällen jedenfalls der Mindestunterhalt (Existenzminimum: 960 EUR monatlich nach DT, Stand 1.1.2021) verbleiben muss.[638]

Wenn zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags nicht mehr als etwa drei Jahre liegen, es sich also um eine kurze Ehe i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB gehandelt hat, sind nacheheliche Unterhaltsansprüche im Regelfall ausgeschlossen. Dabei ist in § 1579 Nr. 1 BGB jetzt klargestellt worden: Die Dauer der in der Vergangenheit erfolgten und der zu erwartenden[639] Kindesbetreuung ist nicht der Ehedauer hinzuzurechnen; sie ist nur – auf der Basis der tatsächlichen Ehedauer – bei der Abwägung mit zu berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang es grob unbillig ist, Unterhalt zu gewähren.

Ansprüche sind – weitgehend unabhängig von der Ehedauer – über § 1579 Nr. 2 BGB auch ausgeschlossen, wenn der Gläubiger in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,[640] wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser neue Partner ihn unterhalten kann, und auch nicht darauf, ob sexuelle Beziehungen bestehen.[641] Nach der Gesetzesbegründung soll maßgeblich sein, ob objektive, nach außen tretende Umstände den Schluss auf eine feste Beziehung nahe legen, etwa eine längere gemeinsame Haushaltsführung, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder – auch ohne gemeinsamen Haushalt – die Dauer der Verbindung. Auf die Ausgestaltung der Beziehung in persönlicher oder finanzieller Hinsicht soll es nicht ankommen, sondern ausschließlich darauf, dass sich der eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingehende geschiedene Ehegatte (und über § 1361 Abs. 3 BGB auch der getrennte Ehegatte) aus der ehelichen Solidarität objektiv verabschiedet.[642]

Ansonsten können Unterhaltsansprüche ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, sofern dem Gläubiger schwere Verfehlungen i.S.d. § 1579 Nr. 3–8 BGB vorzuwerfen sind.[643] Dieses Fehlverhalten hat der Schuldner nachzuweisen. Der Gläubiger kann die Vorwürfe entkräften, wenn er entweder eigene Verfehlungen des Schuldners darlegt oder Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Ehe bereits vor dem ihm vorgeworfenen Verhalten nicht mehr intakt war. Schildert der Gläubiger Verfehlungen des Schuldners und/oder die Zerrüttung der Ehe nicht nur allgemein, sondern substantiiert und präzise, so ist es Sache des Schuldners, diese Darstellung zu widerlegen.[644]

[636] Überblick bei Oelkers, FamRZ 1996, 257 und Schnitzler, FF 2014, 94. Zur Frage, ob das Verschweigen einer Einkommensveränderung durch den Gläubiger unter § 1579 BGB fallen kann: BGH FamRZ 1997, 483 und BGH FamRZ 2008, 1325 (beide bejahend), ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 225.
[637] Aber OLG Celle FamRZ 2000, 1374: Ausschluss trotz Kinderbetreuung ist möglich, wenn durch Unterstützung des Partners bei der Kinderbetreuung der Mindestbedarf durch Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann. OLG Bremen FamRZ 2007, 1465: Wenn der Tatbestand des § 1579 BGB erfüllt ist, kann von dem betreuenden Elternteil eine den Mindestbedarf deckende Erwerbstätigkeit i.d.R. schon verlangt werden, wenn das zu betreuende Kind 3 Jahre alt ist.
[638] Zur Berücksichtigung von Kindesinteressen in diesem Fall BGH FamRZ 1997, 671. Kürzung auch unter Mindestunterhalt im Extremfall möglich, BGH FamRZ 1998, 541.
[639] Das Wort "kann" ersetzt das frühere Wort "konnte".
[640] BGH FamRZ 1997, 671; BGH FamRZ 2011, 791, 794; OLG Köln FamRZ 1998, 1236; OLG Köln FamRZ 2000, 290 (ggf. auch bei kürzerem Zusammenleben, z.B. bei gemeinsamem Hausbau); OLG Schleswig NJW-RR 2005, 734 (gemeinsames Kind als Indiz); OLG Hamm FamRZ 2003, 877; OLG Köln FF 2006, 319 (gemeinsame Kinder als Indiz, auch bei wiederholten Trennungen innerhalb von 2 1/2 Jahren); OLG Frankfurt FF 2011, 121 und OLG Frankfurt FF 2011, 1155 (gemeinsames Anmieten einer Wohnung nach Zusammenleben für 15 Monate). Überblick bei Schnitzler, FF 2011, 290 und FF 2014, 94, 95 f. Bevor eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, kann ggf. der Unterhalt um ca. 200 bis 300 EUR gekürzt werden. Verwirkung ist auch ohne dauerhaftes Zusammenleben möglich; BGH FamRZ 2002, 23; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1540; OLG Karlsruhe FF 2009, 35; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 225.
[641] BGH FamRZ 2002, 810; Bosch, FF 2002, 103. Auch bei gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft, BGH FamRZ 2008, 1414.
[643] Zur Verwirkung wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht bejahend OLG Frankfurt NJW 2006, 3286; KG FamRZ 2006, 1542; OLG Hamm FamRZ 2006, 1538; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2279; OLG Zweibrücken FamRZ 200...

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