Verfahrensgang

AG Westerburg (Entscheidung vom 16.02.2005; Aktenzeichen 42 F 747/99)

 

Gründe

I. Die am 21.9.1990 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 16.02.2005 - rechtskräftig seit dem 01.07.2005 - geschieden worden. Der gemeinsame, aus der Ehe stammende Sohn S..... (geboren am ......1991) lebt seit der im Mai 1996 vollzogenen Trennung der Parteien im Haushalt der Klägerin. Der Beklagte hat sich durch Jugendamtsurkunde vom 07.07.2000 verpflichtet, ab Juli 1999 Kindesunterhalt für S..... in Höhe von 114 % des Regelbetrages zu zahlen.

Der Beklagte ist als Verkäufer in einem Autohaus beschäftigt und bezieht neben einem Festgehalt Provisionen. Daneben hat er ein selbständiges Gewerbe "W...- und R.........-Vermietung - Kfz-An- und Verkauf" angemeldet, aus welchem er - nach einem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten - allerdings keine Gewinne erzielt. Die Klägerin war von November 1991 bis Ende 2002 ebenfalls selbständig tätig und unterhielt einen Handel mit Glas-Porzellan und Haushaltswaren. Außerdem erzielt sie Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung im elterlichen Betrieb.

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten - im Wege der Stufenklage - auf Zahlung rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalts in Höhe von 26.773,13 DM für die Zeit von Februar 1999 bis Juli 2000 sowie ab dem 01.08.2000 von laufendem Kindesunterhalt in Höhe von 283,77 EUR (555,00 DM) und Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.574,89 DM in Anspruch genommen.

Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat sich bezüglich des geltend gemachten Trennungs- und Ehegattenunterhalts u.a. auf Verwirkung berufen, weil die Klägerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme hinsichtlich des Trennungsunterhalts teilweise stattgegeben. Dabei ist das Amtsgericht aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass Unterhaltsansprüche der Klägerin nicht verwirkt sind, weil die Beziehung der Klägerin zu dem Zeugen K.... nicht einem eheähnlichen Zusammenleben gleichkomme. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der keinen Trennungsunterhalt zahlen will. Die Klägerin hat ihre Anschlussberufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge auf Zahlung höheren Trennungsunterhalts und Kindesunterhalts weiter verfolgen wollte, zurückgenommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin bis zum 31.12.2003 Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB zu zahlen, der - wie die nachfolgende Berechnung zeigt - allerdings geringfügig unter den vom Amtsgericht zuerkannten Beträgen liegt. Ab dem 01.01.2004 steht der Klägerin kein Trennungsunterhalt mehr zu, weil Unterhaltsansprüche im Hinblick auf ihre Beziehung zu dem Zeugen K.... verwirkt sind.

Gemäß § 1579 BGB kommt die Herabsetzung, zeitliche Begrenzung oder Versagung von Ehegattenunterhalt in Betracht, wenn einer der im Gesetz aufgeführten Härtegründe vorliegt und es nach Abwägung aller Umstände unter Einbeziehung der Belange des Pflichtigen, des Berechtigten und der gemeinsamen Kinder grob unbillig wäre, den Unterhaltsverpflichteten weiterhin an einer auf der Ehe beruhenden fortwirkenden Mitverantwortung für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten festzuhalten.

Dies wird nach den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB u.a. dann angenommen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Partnerschaft eingegangen ist und sich diese Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie quasi an die Stelle einer Ehe getreten ist. In der Regel wird hierfür ein eheähnliches Zusammenleben mit dem neuen Partner seit zwei bis drei Jahren gefordert, wobei die Verwirkung wegen langjährigem Zusammenleben auch beim Trennungsunterhalt in Betracht kommen kann. Für den Unterhaltsverpflichteten macht es im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit weiterer Unterhaltszahlungen nämlich keinen Unterschied, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner bereits die Ehe schließen konnte oder nicht (BGH, FamRZ 2002, 813). Die Verwirkung wegen des Bestehens einer neuen Partnerschaft kommt aber nicht nur bei langjährigem Zusammenleben, sondern auch ohne gemeinsame Haushaltsführung dann in Betracht, wenn es sich um ein auf Dauer angelegtes Verhältnis handelt (BGH, NJW 2002, 217, 219; OLG Hamm, OLG-R Hamm 2000, 236, 237). Anhaltspunkte für eine solche verfestigte soziale Verbindung können u.a. die Art und Weise der Gestaltung der Lebensbereiche und das Auftreten in der Öffentlichkeit sein (Saarländisches OLG Saarbrücken, OLG-R Saarbrücken 2002, 245,246). Andererseits schließt auch eine nach Außen hin locker erscheinende Beziehung, die sich selbst zeitweise flüchtiger gestaltet, die Annahme einer eheähnlichen verfestigten Gemeinschaft nicht aus, da Partner ihr Leben grundsätzlich se...

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