Rz. 64

Wird das Meistgebot durch den Ersteher nicht gezahlt, wird der Teilungsplan dadurch ausgeführt, dass die Forderung (Zahlung des baren Meistgebots) des Schuldners gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen wird, § 118 ZVG. Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück, § 118 Abs. 2 S. 1 ZVG. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann sich der Gläubiger entscheiden, ob er auf die Übertragungsrechte verzichtet. In diesem Fall kann er seinen alten Anspruch gegen den Vollstreckungsschuldner weiterhin geltend machen. Die Einrede der Arglist des Schuldners, dass infolge der Verzichtserklärung die Befriedigungsfiktion vereitelt wird, dürfte regelmäßig unbeachtlich sein.[80] Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn der Gläubiger innerhalb der Drei-Monats-Frist die erneute Zwangsversteigerung beantragt, § 118 Abs. 2 S. 2 ZVG.

 

Rz. 65

Für die übertragenen Forderungen werden von Amts wegen Sicherungshypotheken entsprechend der Rangfolge aus dem Teilungsplan im Grundbuch eingetragen, § 128 ZVG (zum Rangverlust, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung die Zwangsversteigerung beantragt wird, vgl. § 129 ZVG).

 

Rz. 66

Die Forderungsübertragung hat die Wirkung, dass der Gläubiger aus dem Grundstück als befriedigt gilt, § 118 Abs. 2 S. 1 ZVG. Der Gläubiger kann jetzt nur noch die übertragene Forderung gegen den Ersteher geltend machen. Diese übertragene Forderung kann der Ersteher auch durch Aufrechnung erfüllen. Die Eigenart des Zwangsversteigerungsverfahrens steht einer solchen Aufrechnung nicht entgegen.[81]

 

Rz. 67

Die übertragene Forderung gegen den Ersteher und die entsprechenden Sicherungshypotheken nach § 128 ZVG sind zu verzinsen. Während des Verzugs beträgt der Verzugszinssatz 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz, §§ 286, 288, 247 BGB. Der erhöhte Zins gilt mangels Verzug in keinem Fall für die Zahlungspflicht des Erstehers vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin, hier gilt § 49 Abs. 2 ZVG. Ob der erhöhte Zinssatz ab dem Verteilungstermin für den Fall der Nichtzahlung des Erstehers und damit für die Forderungsübertragung gilt, ist streitig. Verschiedene LG[82] vertreten die Meinung, dass durch die Nichtzahlung des Erstehers dieser in Verzug gerät mit der Folge des Anfalls der gesetzlichen erhöhten Verzugszinsen.

 

Rz. 68

Diese Auffassung wird von vielen abgelehnt.[83] Der Ausspruch der Verzinsung der gem. § 118 ZVG übertragenen Forderung hat seinen Grund in § 49 Abs. 2 ZVG. Der Zinssatz beträgt daher nur 4 %. Die Vorschriften des BGB zum Zahlungsverzug finden auf die gesetzliche Zahlungspflicht des Erstehers nach dem ZVG keine Anwendung. Den Verzug des Erstehers herbeizuführen, ist vom Gesetz auch nicht dem Vollstreckungsgericht aufgetragen. Es ist Sache des jeweiligen Anspruchsberechtigten, den Schuldner durch Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug zu setzen. Im Fall des Verzugs des Erstehers haftet das Grundstück kraft der einzutragenden Sicherungshypotheken auch für die Verzugszinsen als gesetzliche Zinsen, § 1118 BGB; einer Eintragung des Verzugszinssatzes bei der Sicherungshypothek im Grundbuch bedarf es daher nicht.

 

Rz. 69

Hat das Vollstreckungsgericht die Verzinsung der übertragenen Forderung auf die Berechtigten mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz angeordnet, hat auch das nach § 130 ZVG ersuchte Grundbuchamt die Sicherungshypotheken mit diesem variablen Zinssatz ins Grundbuch einzutragen.[84] Weiterhin darf wegen der grundsätzlichen Bindung an das Eintragungsersuchen das Grundbuchamt dieses betreffend die Eintragung einer Sicherungshypothek nebst Zinsen in bestimmter Höhe nicht mit der Begründung beanstanden, die Eintragung der Zinsen sei überflüssig, weil es sich um gesetzliche Zinsen i.S.v. § 1118 BGB handele, für die das Grundstück auch ohne Eintragung hafte.[85]

[80] BGH vom 10.12.1982, V ZR 244/81, Rpfleger 1983, 289.
[81] BGH vom 9.4.1987, IX ZR 146/86, Rpfleger 1987, 381.
[82] LG Hannover vom 11.1.2005, 13 T 84/04, Rpfleger 2005, 324; LG Augsburg vom 18.2.2002, 4 T 498/02, Rpfleger 2002, 374; LG Kempten vom 21.8.2000, 4 T 1648/00 und LG Berlin vom 20.12.2000, 81 T 912/00, beide Rpfleger 2001, 192; LG Cottbus vom 23.10.2002, 7 T 417/02, Rpfleger 2003, 256; hierzu auch KG vom 10.12.2002, 1 W 288/02, Rpfleger 2003, 204 = FGPrax 2003, 56.
[83] So auch Stöber/Nicht, ZVG, § 118 Rn 32; Böttcher, ZVG, § 118 Rn 4; Streuer, Rpfleger 2001, 401; Wilhelm, Rpfleger 2001, 166; AG Viersen vom 3.12.2002, 17 C 291/02, Rpfleger 2003, 256.

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