Rz. 70

Die §§ 20 und 21 RVG regeln drei Fälle der Verweisung bzw. Abgabe und der Zurückverweisung. Insoweit gilt Folgendes:

Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht derselben Instanz abgegeben oder verwiesen (sog. Horizontalverweisung), liegt stets nur eine einzige Angelegenheit vor (Fall des § 20 S. 1 RVG) (siehe Rdn 72 ff.).
Wird die Verweisung erst vom Rechtsmittelgericht ausgesprochen (sog. Diagonalverweisung), wird dagegen eine neue selbstständige Angelegenheit ausgelöst (Fall des § 20 S. 2 RVG) (siehe Rdn 74 ff.).

Wird die Sache von einem Rechtsmittelgericht an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen (sog. Vertikalverweisung), so ist das Verfahren nach Zurückverweisung eine neue Angelegenheit (Fall des § 21 Abs. 1 RVG) (siehe Rdn 76 ff.). Hier können also drei Angelegenheiten vorliegen, nämlich

das Ausgangsverfahren,
das Rechtsmittelverfahren und
das Verfahren nach Zurückverweisung.
In Verfahren nach Teil 3 VV ist dabei allerdings die Anrechnungsbestimmung der Vorbem. 3 Abs. 6 VV zu berücksichtigen. Die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor Zurückverweisung wird auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung angerechnet, wenn an ein Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war.

Eine Sonderregelung findet sich in § 21 Abs. 2 RVG für Scheidungsverfahren (siehe § 28 Rdn 351).

 

Rz. 71

Übersichtlich lassen sich die Regelungen der §§ 20 und 21 RVG an folgendem Beispiel mit einem Ablaufschema deutlich machen:

 

Beispiel

Die Klage wird beim LG eingereicht.

a) Das LG verweist die Sache an das FamG (Horizontalverweisung nach § 20 S. 1 RVG).
b) Das LG erlässt ein Urteil. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück (Vertikalverweisung nach § 21 Abs. 1 RVG).
c) Das LG erlässt ein Urteil. Das OLG hebt das Urteil des LG auf und verweist die Sache an das zuständige Familiengericht (Diagonalverweisung nach § 21 Abs. 1 RVG)

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