Rz. 70
Die §§ 20 und 21 RVG regeln drei Fälle der Verweisung bzw. Abgabe und der Zurückverweisung. Insoweit gilt Folgendes:
▪ | Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht derselben Instanz abgegeben oder verwiesen (sog. Horizontalverweisung), liegt stets nur eine einzige Angelegenheit vor (Fall des § 20 S. 1 RVG) (siehe Rdn 72 ff.). | ||||||||
▪ | Wird die Verweisung erst vom Rechtsmittelgericht ausgesprochen (sog. Diagonalverweisung), wird dagegen eine neue selbstständige Angelegenheit ausgelöst (Fall des § 20 S. 2 RVG) (siehe Rdn 74 ff.). | ||||||||
▪ | Wird die Sache von einem Rechtsmittelgericht an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen (sog. Vertikalverweisung), so ist das Verfahren nach Zurückverweisung eine neue Angelegenheit (Fall des § 21 Abs. 1 RVG) (siehe Rdn 76 ff.). Hier können also drei Angelegenheiten vorliegen, nämlich
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Eine Sonderregelung findet sich in § 21 Abs. 2 RVG für Scheidungsverfahren (siehe § 28 Rdn 351).
Rz. 71
Übersichtlich lassen sich die Regelungen der §§ 20 und 21 RVG an folgendem Beispiel mit einem Ablaufschema deutlich machen:
Beispiel
Die Klage wird beim LG eingereicht.
a) | Das LG verweist die Sache an das FamG (Horizontalverweisung nach § 20 S. 1 RVG). |
b) | Das LG erlässt ein Urteil. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück (Vertikalverweisung nach § 21 Abs. 1 RVG). |
c) | Das LG erlässt ein Urteil. Das OLG hebt das Urteil des LG auf und verweist die Sache an das zuständige Familiengericht (Diagonalverweisung nach § 21 Abs. 1 RVG) |
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