Rz. 72

Verweist ein Gericht an ein anderes Gericht derselben Instanz, so zählen nach § 20 S. 1 RVG das Verfahren vor dem abgebenden und dem empfangenden Gericht als eine Angelegenheit. Das Gleiche gilt im Falle einer Abgabe. Die Gebühren entstehen nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG).

 

Beispiel 41: Verweisung

Es wird Klage auf Zahlung von 10.000,00 EUR vor dem ArbG erhoben. Das ArbG verweist die Sache an das zuständige LG, vor dem dann die mündliche Verhandlung stattfindet.

Es liegt nach § 20 S. 1 RVG nur eine Angelegenheit vor. Der Anwalt erhält die Gebühren nur einmal.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
 

Rz. 73

Wird in eine andere Gerichtsbarkeit verwiesen, kann es dazu kommen, dass andere Wertvorschriften anzuwenden sind. Es bleibt dann zwar bei einer Angelegenheit; die Gebühren nach Verweisung richten sich aber nach einem anderen Gegenstandswert.

 

Beispiel 42: Verweisung, unterschiedliche Wertvorschriften

Nach Kündigung eines Anstellungsvertrages wird vor dem LG auf Feststellung des Fortbestands des Anstellungsverhältnisses geklagt (Jahreseinkommen: 120.000,00 EUR). Das LG verweist die Sache ohne mündliche Verhandlung an das ArbG. Dort wird verhandelt.

Insgesamt liegt nur eine Angelegenheit vor (§ 20 S. 1 RVG). Vor dem LG richtet sich der Gegenstandswert gem. § 42 Abs. 1 GKG nach dem dreifachen Jahreswert. Für das Verfahren vor dem ArbG gilt dagegen § 42 Abs. 2 GKG. Maßgebend ist hier nur das Quartalseinkommen in Höhe von 40.000,00 EUR. Die Terminsgebühr entsteht daher nur nach dem geringeren Wert.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   3.914,30 EUR
  (Wert: 360.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.340,40 EUR
  (Wert: 40.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.274,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   1.002,19 EUR
Gesamt   6.276,89 EUR

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