Rz. 23
Eine hohe Gefahr, aus einem stillschweigend abgeschlossenen Vertrag wegen fehlerhafter Auskunft in Anspruch genommen zu werden, droht einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer dann, wenn er – häufig im Zusammenhang mit Steuerberatung – als Anlageberater oder -vermittler tätig wird. Es kann sich dann um einen – auch "stillschweigend" geschlossenen – selbstständigen Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag mit unselbstständiger Auskunftspflicht und/oder um einen eigenständigen Auskunftsvertrag handeln (vgl. Rdn 24 ff., 28 ff.).[45]
Die Rechtsprechung zur Anlageberatung und -vermittlung wird geprägt durch den XI. Zivilsenat des BGH, insb. soweit es sich um Schadensersatzansprüche aus selbstständigen Beratungsverträgen zwischen Banken und ihren Kunden handelt,[46] und durch den III. Zivilsenat des BGH, soweit es sich um Schadensersatzansprüche gegen andere Anlageberater und -vermittler handelt.[47]
Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater oder -vermittler aus einem Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG)[48] sein; das gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (vgl. § 14 Rdn 30 ff.) aufgrund Verschuldens bei Vertragsschluss.[49]
Gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) können Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 4 WpHG und Emittenten i.S.d. § 2 Abs. 6, 7 WpHG wegen Verletzung gesetzlicher Informations- und Beratungspflichten haften (§ 15 Abs. 6, §§ 37b, 37c WpHG).[50]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen