Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz aus Anlageberatung

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 03.11.2000; Aktenzeichen 9 O 179/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 03. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM. Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadenersatz aus fehlerhafter Anlageberatung anlässlich des Kaufs einer Eigentumswohnung im Jahr 1994 in Anspruch, nachdem der Verkäufer, der eine fünfjährige Mietgarantie übernommen hatte, in Konkurs gefallen ist. Sie hat behauptet, entgegen den Angaben des Beklagten zu 2) – Geschäftsführer der Beklagten zu 1) –, dass sich das Objekt selbst trage, habe sich in der Zeit von Januar 1995 bis Dezember 1998 eine Unterdeckung Höhe von 25.718,28 DM ergeben. Außerdem sei das Objekt um 51.271,13 DM überteuert gewesen.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) zunächst durch Teilversäumnisurteil antragsgemäß zur Zahlung von 76.989,41 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 10. August 1999 verurteilt. Mit Urteil vom 03. November 2000, auf dessen Tatbestand zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat es unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht dargelegt. Diese habe lediglich den geschäftlichen Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sowie der Verkäuferin und den mit dieser zusammenarbeitenden Firmen vermittelt und erkennbar in deren Interesse gehandelt. Hierbei hätten die Beklagten kein besonderes Vertrauen, sondern lediglich ein normales Verhandlungsvertrauen in Anspruch genommen, sodass auch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht in Betracht kämen. Im übrigen erscheine der Vortrag über die angebliche Versicherung des Beklagten zu 2), das Objekt werde sich selbst tragen, im Hinblick auf eine bei den Verhandlungen vorgelegte Finanzierungssberechnung der Firma TPI GmbH (Bl. 72 ff d.A.) recht unglaubwürdig. Wegen der Begründung im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

Mit der Beklagten zu 1) sei zumindest ein stillschweigender Beratungsvertrag zustande gekommen. Im Vordergrund dieser Beratung habe die in Aussicht gestellte Steuerersparnis und ein zu erzielender Überschuss gestanden. Der Beklagte zu 2), der sich als Anlageberater vorgestellt habe, habe beteuert, dass die Mieteinnahmen die Zinsen des Darlehens decken würden, der Rückfluss der Einkommensteuer am Jahresende zudem dazu führen würde, dass lediglich ein Teilbetrag von 30 % – 40 % für Reparaturen etc. auf das Konto der Immobilie und der Rest auf ihres und ihres Ehemannes privates Konto fließen würde, wovon sie sich einen schönen Urlaub machen könnten (Zeugnis des Ehemannes). Der Beklagte zu 2) habe auf einem vorgelegten Berechnungsbeispiel insbesondere auf die Mietgarantie von DM 2.500,00 verwiesen und versichert, „dass es eine garantierte Sache sei”, also ihr bzw. ihrem Ehemann eine ständige Miete garantiert (Zeugnis Ehemann). Es sei nie darauf hingewiesen worden, dass letztlich ein Verlust erzielt würde; bei Kenntnis dieses Umstandes wäre es nicht zu dem Kauf gekommen (Zeugnis des Ehemannes). Ein Finanzierungsmodell der Firma T. GmbH habe weder sie noch ihr Ehemann erhalten (Beweis: dessen Zeugnis). Die Finanzierungsberechnung (Bl. 72 ff d.A.), welche bei einem Besprechungstermin von der Beklagten vorgelegt worden sei, habe das Landgericht nicht verwerten dürfen, weil diese in erster Instanz nicht wirksam in den Rechtsstreit eingeführt worden sei. Bei der auf diese Berechnung gestützten Zurückweisung ihres Vertrags handele es sich um eine nicht nachvollziehbare einseitige Würdigung, ohne ihrem Beweisangebot nachzugehen. Der Beklagte zu 2) habe besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, indem er mit besonderen Kenntnissen im Immobilienbereich geworben und zugesagt habe, die Mieteinnahmen würden die Darlehenszinsen decken; außerdem habe er erklärt, dass man nach fünf Jahren verkaufen könne und er durch seine Person beim Verkauf den größtmöglichen Gewinn garantieren könne (Zeugnis Ehemann). Es sei auch davon auszugehen, dass die Beklagten finanziell an den vermittelten Geschäften beteiligt gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 05. März 2001 (Bl 177 ff d.A.) und vom 3. August 2001 (Bl. 208 ff d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie, die...

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