Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 13.12.2001; Aktenzeichen 6 O 1/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Ulm vom 13.12.2001 (6 O 1/01)

a b g e ä n d e r t :

Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 21.11.1996 des Notars … aus … (UR/Nr. …) wird für unzulässig erklärt, soweit die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 4 der genannten Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung der Klägerin betrieben wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000,– EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin:

60.843,73 EUR (119.000,– DM).

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Erklärung, in der sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen des Betrages der übernommenen Grundschuld (119.000,– DM) nebst Zinsen unterworfen hat (Ziff. 4 der Grundschuldbestellungsurkunde vom 21.11.1996, Bl. 10–15 d.A.).

Wegen des Tatbestandes im übrigen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 n.F. ZPO).

Das Landgericht Ulm hat die Klage durch Urteil vom 13.12.2001 mit der Begründung abgewiesen, eine Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung ergebe sich weder aus § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG noch nach dem HWiG. Dem Zwangsvollstreckungsanspruch der Beklagten stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung entgegen.

Gegen das ihr am 18.12.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.01.2002 per Telefax Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung fristgerecht am 18.03.2002 begründet.

Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen erster Instanz.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Grundschuldbestellung, das persönliche Schuldversprechen und die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die vom Landgericht diesbezüglich vorgenommene Argumentation sei fehlerhaft. Die von der Notariatsangestellten ausgeführte Besorgung sei eine geschäftsmäßige Rechtsbesorgung i.S.d. RBerG.

Entgegen der Auffassung des Landgerichtes würde ihr auch ein Widerrufsrecht nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zustehen. Die Auffassung des Landgerichtes, wonach eine telefonische Werbung keine mündliche Verhandlung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG darstelle, sei nicht haltbar. Auch im Falle telefonischer Werbung liege ein Überrumpelungseffekt vor.

Die Klägerin ist desweiteren der Auffassung, dass dem Zwangsvollstreckungsanspruch ein Schadensersatzanspruch wegen Haftung aus Falschberatung im Rahmen einer Kapitalanlage entgegenstehe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichtes seien sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht unzutreffend.

Das Landgericht habe den Unterschied zwischen Vermittlung und Beratung verkannt obwohl es zutreffend eine Anlageberatung bejahe. Ein Verstoß gegen die Beratungspflicht liege vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sei die Beklagte nicht einmal ihrer Informationspflicht vollständig und richtig nachgekommen. Die Beratung habe auch nicht richtig erfüllt werden können. Die mit der Vermittlung beauftragte Zeugin … sei zu eigenständiger Beratung gar nicht fähig gewesen, weil ihr von vornherein die Empfehlungskompetenz gefehlt habe. Die Beratung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte den anfänglichen Verkehrswert (Basis für mögliche Wertsteigerungen) nicht mitgeteilt habe. Die Auffassung des Landgerichtes, dass nur bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine Aufklärungspflicht vorliege, treffe nicht zu. Auch die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen zur Beweislast seien nicht richtig. Im Rahmen der Beratung müsse mitgeteilt werden, dass der Verkehrswert beim ersten Erwerber zunächst einmal zurückgehe, weil Steuervorteile nur beim Ersterwerber anfallen und unverbrauchte Steuervorteile auch nicht an den Zweiterwerber weitergegeben werden können. Der anfängliche Verkehrswert sei mitzuteilen und es sei darzulegen, ob bei vorsichtiger Betrachtungsweise das Objekt entweder von Anfang an oder doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach einigen Jahren einen höheren Wert haben werde, als Kaufpreis und Kreditzinsen abzüglich realistisch zu erwartender Mieteinnahmen und Steuervorteile ausmachten. Solches sei nicht erfolgt. Dies stelle eine Verletzung des Beratungsvertrages mit entsprechenden Schadensersatzpflichten dar.

Die Klägerin macht desweiteren geltend, sie habe die Mitarbeiterinnen der Beklagten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie nach 5 Jahren die Eigentumswohnung habe wieder verkaufen wollen. Bei dieser Information müsse der Berater über den anfänglichen Verkehrswert inf...

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