Rz. 30
Der Prospekthaftung im weiteren Sinne[100] ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Ihr unterliegen der Vertragspartner des Anlegers sowie Vertreter, Vermittler und sonstige Sachwalter, die wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten unter Verwendung eines mangelhaften Prospekts selbst haften (vgl. § 13 Rdn 22 ff.), weil sie in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Verhandlungspartners – über das typisierte Vertrauen auf die Prospektangaben hinaus – in Anspruch genommen (vgl. § 13 Rdn 6 ff.) oder aus eigenem unmittelbarem wirtschaftlichem Interesse an dem angestrebten Geschäft verhandelt haben (vgl. § 13 Rdn 10 ff.).[101]
Eine solche Haftung betrifft i.d.R. Anlagevermittler und -berater, Treuhänder und Kreditinstitute.[102]
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