Verfahrensgang

LG Heidelberg (Entscheidung vom 15.06.2010; Aktenzeichen 2 O 397/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. Juni 2010 - 2 O 397/09 - wird durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtzugs.

3. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 21.850 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30.09.2010 dargelegt hat, ist die Berufung des Klägers zwar zulässig, hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19.10.2010 führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Definition eines Rechtsmangels auf die Anfechtbarkeit des Vertrags abhebt, übersieht er, dass es dabei nicht um eine Anfechtung durch den Anleger als Erwerber der Anleihe, also des Kaufvertrags zwischen den Parteien geht, sondern allenfalls um eine etwaige Anfechtungsmöglichkeit durch die Herausgeberin der Anleihe, die das verkaufte Recht begründet hat, also durch die Emittentin des Wertpapiers DZ Bank AG. Eine Anfechtung des Vertrags durch den Kläger ist weder erklärt worden noch ist ein Anfechtungsgrund dargetan. Das mit der Kapitalanlage verbundene Risiko begründet weder einen Erklärungsirrtum noch einen Inhaltsirrtum des Klägers. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur Gewährleistungsansprüche wegen eines behaupteten Rechtsmangels und eine Aufklärungspflichtverletzung seitens der Beklagten wegen einer angeblichen nicht aufgedeckten Rückvergütung. Wie bereits dargelegt, vermag das Berufungsvorbringen des Klägers seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein zur Gewährleistung verpflichtender Mangel des Produkts liegt nicht vor. Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung ist nicht gegeben.

Auf die in erster Instanz behauptete Falschberatung, welche das Landgericht nach Beweisaufnahme für nicht bewiesen erachtet hat, ist der Kläger, abgesehen von der pauschalen Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Schriftsätze, nicht zurückgekommen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind nicht angegriffen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Danach ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben, die dem Kläger insbesondere kein für das mitgeteilte Anlageziel ungeeignetes Produkt empfohlen hat (vgl. auch die vom Kläger unterzeichnete Dokumentation seiner Kundenangaben in einem früheren Gespräch vom 23.12.2005, in der seine Risikobereitschaft mit "spekulativ" eingestuft worden ist, bezeichnet als "Streben nach kurzfristig hohem Gewinn, Suche nach Renditechancen überwiegt Sicherheits- und Liquiditätsaspekte, Kursschwankungen erwünscht, Inkaufnahme von teilweisen Kapitalverlusten, kurzfristig stark rendite-/kursgewinnorientiert"; Anlage B 3).

Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 30.09.2010 geäußerten Rechtsauffassung fest. Einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 28.05.2010 - 19 U 1932/10 (WM 2010, 1945) entgegen, die sich mit einer Anleihe aus der Cobold(Corporate Bond Linked Debt)-Produktfamilie der DZ Bank AG (Cobold 74) befasst. Nach den veröffentlichten Gründen lag der Entscheidung zugrunde, dass dem Anleger nur die Informationen zur Verfügung gestellt wurden, die hier bei der Cobold Plus VIII Anleihe in den Angaben unter der Überschrift "Wesentliche Ausstattungsmerkmale" stehen. Die neben diesem Abschnitt angeführten Risikohinweise in der dem Kläger zur Verfügung gestellten Produktinformation (Cobold Plus VIII Anleihe; Anlage B 4) weisen darüber hinaus ausdrücklich auf ein "gänzliches Verlustrisiko" hin. Darüber hinaus hat die Beklagte durch ihre Mitarbeiterin Jann nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts in Erläuterung der Produktinformation auf das Totalverlustrisiko bei dieser Anleihe hingewiesen, das sie - so die Angaben der Zeugin J. bei ihrer Vernehmung - als größten Nachteil dieser Anlageform bei steuerlichen Vorteilen - die Rendite werde nur als Kursgewinn und nicht als Zinsertrag gewertet - dargestellt hat. Sie hat die Funktionsweise hinsichtlich des "Kreditereignisses" erläutert und die Risiken für den Totalausfall bei Insolvenz einer der Referenzbanken erwähnt (vgl. auch den vom Kläger unterzeichneten Vermerk auf der Produktinformation Anlage B 4, wonach er "auf die besonderen Risiken und Ausstattungsmerkmale des Wertpapiers gemäß vorliegender Produktinfo" hingewiesen wurde).

Entgegen der Auffassung des Klägers und anders als das Oberlandesgericht München vermag der Senat - neben dem Emittenten-Risiko (Bonität der DZ Bank AG) - eine Verfünffachung des Risikos mit der Folge, dass hierüber besonders aufgeklärt werden müsste, deshalb, weil statt bei nur einer Referenzbank auf ein "Kreditereignis" bei insgesamt fünf amerikanischen Bank...

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