Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Pflicht des Kreditinstituts bei einem Festpreisgeschäft über seine Gewinnmarge als Verkäuferin von sich aus aufzuklären

 

Normenkette

BGB § 280

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16.8.2010.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie wirft auch weder grundsätzliche Fragen auf, noch erfordert sie eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten mit der Behauptung, er sei bei der Kaufempfehlung für ein "10,5 Bonuszertifikat B." falsch beraten worden. Außerdem habe die Beklagte aus dem Geschäft eine Rückvergütung von 15 % erhalten, die ihm gegenüber verschwiegen worden sei. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Beklagte nicht geführt. Ein Beratungsfehler falle der Beklagten nicht zur Last. Eine Rückvergütung hinter dem Rücken des Kunden habe die Beklagte nicht erhalten. Eine Verpflichtung, auf eigene wirtschaftliche Vorteile hinzuweisen, habe für die Beklagte nicht bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den erstinstanzlich geltend gemachten Klageanspruch in vollem Umfang weiterverfolgt.

Mit der zulässigen Berufung wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Auffassung des LG, die Beklagte habe keinen Beratungsfehler begangen. Das von der Beklagten empfohlene Bonuszertifikat sei für den Kläger insbesondere wegen dessen hohen Alters ungeeignet gewesen. Außerdem sei das Vermögen des Klägers hauptsächlich in sicheren Anlagen investiert gewesen und nur zu einem kleinen Teil in Aktien. Der Anlagebetrag für das Zertifikat habe 42 % des für eine Kapitalanlage verfügbaren Gesamtbetrags ausgemacht. Der Kläger habe aufgrund seines Alters und seiner Schwerhörigkeit den Ausführungen des Anlageberaters nicht folgen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Die Angriffe des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil greifen nicht durch. Der Kläger hat einen Beratungsfehler nicht bewiesen. Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung liegt nicht vor.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellte Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Zweifel vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Konkrete Anhaltspunkte lägen etwa vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen würde. Konkrete Zweifel könnten sich auch aus einem Verfahrensfehler im Rahmen der Beweiswürdigung ergeben. Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil nicht zu beanstanden. Aus den Entscheidungsgründen wird deutlich, dass das LG die Aussagen der beiden vernommenen Zeugen gewürdigt und gegeneinander abgewogen hat, sich aber nicht von der Richtigkeit des Klägervorbringens hat überzeugen können. Die deshalb getroffene Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers entspricht der Rechtslage.

Der Senat tritt auch der Rechtsauffassung des LG im Übrigen bei. Einen Grundsatz, wie er mit der Berufungsbegründung vorgebracht wird, bereits aufgrund seines hohen Alters sei die empfohlene Anlage für den Kläger ungeeignet gewesen, gibt es nicht. Es war auch nicht fehlerhaft, dem Kläger die Geldanlage in einem Bonuszertifikat auf einen Aktienindex vorzuschlagen. Der Kläger wollte eine höhere Rendite erreichen, als sie mit dem - zur gleichen Zeit seiner Ehefrau empfohlenen - Wachstumssparen zu erzielen war. Über die mit dem Bonuszertifikat verbundenen höheren Risiken bis hin zum Risiko eines Totalverlusts des eingesetzten Kapitals war der Kläger informiert. Der Zeuge M. hat dem Kläger im Beratungsgespräch die erforderlichen Informationen erteilt und ihm diese auch in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt (Anlage B 1). Soweit der Kläger, wie er mit der Berufung weiterhin behauptet, den Ausführungen des Anlageberaters nicht hat folgen können, hätte er diesen Umstand ihm gegenüber deutlich machen und ggf. nachfragen müssen. Schließlich hatte er auch gerade seinen Sohn zu dem Beratungsgespräch zugezogen, den er auch hätte fragen und um weitere Informationsvermittlung bitten können. Jedenfalls durfte der Anlageber...

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