Rz. 40
Kinderfreibeträge sind vom Nettoeinkommen unstreitig nicht abzuziehen, selbst wenn man einen Abzug bei der Ehesache (siehe oben Rdn 23) befürwortet.[80]
Beispiel 11: Versorgungsausgleich, mehrere Anrechte
Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Aus der Ehe sind zwei gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen. Beide Ehegatten haben jeweils ein gesetzliches Anrecht.
Unabhängig davon, ob man die Auffassung vertritt, beim Nettoeinkommen zur Berechnung des Werts der Ehesache seien Kinderfreibeträge abzuziehen (siehe Rdn 23), ist dies beim Versorgungsausgleich nicht zulässig,[81] so dass für die Folgesache Versorgungsausgleich ein Wert in Höhe von (2 x 10 % x 3 x [2.000,00 EUR + 1.000,00 EUR] =) 1.800,00 EUR festzusetzen ist.
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