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Der Rechtsanwalt muss die abgerechneten Stunden genau erfassen, da er hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt.[206] Hierfür bietet sich die Eintragung aller Arbeitseinheiten in einen tabellarischen Stundenzettel (timesheet) an, wobei dokumentiert wird, für welche Tätigkeiten vereinbarungsgemäß eine Zeitvergütung berechnet wurde.[207] Der Mandant soll den Zeitaufwand für die jeweilige anwaltliche Tätigkeit nachvollziehen können. Daher müssen die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden.[208] Für den Mandanten muss erkennbar sein, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst, zu welcher Rechts- oder Tatsachenfrage welche Literaturrecherche angestellt und zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner eine Unterredung geführt wurde.[209] Bloße Worthülsen ohne nähere Konkretisierung und Zuordnung der anwaltlichen Tätigkeit genügen der Dokumentationspflicht nicht.[210] Je genauer und detaillierter die Erfassung der Stunden und der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt, desto geringer sind die Risiken für eine spätere Vergütungsstreitigkeit und desto größeres Vertrauen wird der Mandant in die anwaltliche Tätigkeit haben.

Beim Abschluss einer Stundensatzvereinbarung wird zukünftig auch die jüngst ergangene Entscheidung des EuGH[211] zu berücksichtigen sein. Art. 4 II RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, nicht dem Erfordernis dieser Bestimmung genügt, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.[212] Mit anderen Worten muss der Rechtsanwalt bei einer Stundensatzvereinbarung vor Vertragsschluss in einer Art und Weise über die Vergütung informieren, die es dem Mandant ermöglicht, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistung der Größenordnung nach abzuschätzen.[213] Andernfalls ist die Vereinbarung gegenüber Verbrauchern intransparent. Um die Transparenz zu gewährleisten, genügt einerseits eine vor Vertragsschluss erfolgte Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen oder andererseits die Verpflichtung in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind.[214]

[206] BGH NJW 2020, 1811, 1815.
[207] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 67 f.
[208] BGH NJW 2010, 1364; OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 143, 144.
[209] BGH NJW 2020, 1811, 1815; OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 143, 144.
[210] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 66.
[213] Bereska, AnwBl 2023, 150.

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