Rz. 263
Entscheidend für den Kontinuitätsgrundsatz ist, welcher Elternteil auch für die Zukunft eine möglichst einheitliche, stetige, stabile und gleichmäßige Betreuung und Erziehung gewährleisten kann.[990] Denn Erziehung bedeutet Aufbauen von Lebens- und Verhaltenskonstanten.[991] Dieser Aspekt ist doppelrelevant: Während im Rahmen des Kontinuitätsgrundsatzes hier vor allem die äußeren Erziehungsumstände angesprochen sind, hat die Einheitlichkeit, Stetigkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung auch im Förderungsprinzip seinen Platz, dort sind aber eher die "inneren", vom Elternteil selbst herrührenden Erziehungsumstände in den Blick genommen (siehe Rdn 268). Grund der Bedeutung der Kontinuität ist die Feststellung, dass die Dauerhaftigkeit familiärer Bindungen für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung eines Kindes wichtig ist.[992] Entscheidend für die Kontinuität ist, ob sich die Lebensverhältnisse des Kindes derart gefestigt haben, dass sie ohne triftige Gründe nicht durch einen Aufenthaltswechsel verändert werden sollten.[993] Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es dann für einen Obhutswechsel triftiger Gründe, da dieser regelmäßig mit Belastungen für ein Kind verbunden ist.[994] Es entspricht daher auch gefestigter Rechtsprechung, dass bei einer Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren der Kontinuitätsgrundsatz besondere Bedeutung besitzt (siehe dazu § 7 Rdn 6,53 und 53 ff.). Bei dem Bemühen um Herstellung von Konkordanz der Grundrechte der Verfahrensbeteiligten steht nicht die Sanktionierung etwaigen Fehlverhaltens eines Elternteils in der Vergangenheit in Rede, sondern die Sicherung des Kindeswohls.[995] Bei einem länger praktizierten Wechselmodell (siehe dazu Rdn 326) wird dem Kontinuitätsgrundsatz hingegen regelmäßig weniger Bedeutung zukommen.[996]
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